Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe

Die Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe führt nicht automatisch zu einer steuerpflichtigen Schenkung an den Ehegatten des bisherigen Hofinhabers.

Eine schen­kungsteu­er­pflich­ti­ge Zuwen­dung an den Ehe­gat­ten liegt nur dann vor, wenn die­ser tat­säch­lich und recht­lich frei über den erlang­ten Anspruch ver­fü­gen kann. Das ist bei einem Wohn­recht an den gemein­sam bewohn­ten Räum­lich­kei­ten nicht der Fall, meint das Finanz­ge­richt Müns­ter. Bei einem Zah­lungs­an­spruch kommt es dage­gen auf die Abre­den zwi­schen den Ehe­leu­ten an.

Das Urteil betraf die Kla­ge der Ehe­frau eines Land­wirts, der sei­nen land­wirt­schaft­li­chen Hof an den gemein­sa­men Sohn über­ge­ben hat­te. Im Gegen­zug ver­pflich­te­te sich der Sohn, sei­ner Mut­ter und ihrem Ehe­mann als Gesamt­be­rech­tig­ten ein lebens­lan­ges Alten­teil zu gewäh­ren. Das Alten­teil umfass­te das Wohn­recht an dem gemein­sa­men Fami­li­en­heim und einen monat­lich zu zah­len­den Bar­al­ten­teil. Die­ser wur­de auf ein Giro­kon­to geleis­tet, das zwar auf den Namen der Ehe­frau lau­te­te, über das die Ehe­leu­te aber gemein­sam seit Jah­ren ihre gesam­ten pri­va­ten Zah­lungs­vor­gän­ge abwi­ckel­ten.

Das Finanz­amt stuf­te die Ein­räu­mung der Gesamt­gläu­bi­ger­stel­lung auch an die Ehe­frau als Schen­kung des Ehe­manns an die Ehe­frau ein. Dem hat das Finanz­ge­richt in vol­lem Umfang wider­spro­chen. Weder hin­sicht­lich des Wohn­rechts noch hin­sicht­lich der Geld­zah­lun­gen hät­te die Klä­ge­rin frei ver­fü­gen kön­nen, was Vor­aus­set­zung für eine steu­er­pflich­ti­ge Schen­kung wäre.