Unzureichende Aktenvorlage durch das Finanzamt

Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheids ist gerechtfertigt, wenn das Finanzamt dem Finanzgericht keine Unterlagen für den Grund der geänderten Steuerfestsetzung vorlegt.

Das Finanz­ge­richt Müns­ter hat in einem Fall die Aus­set­zung der Voll­zie­hung gewährt, weil das Finanz­amt unvoll­stän­di­ge Akten in Bezug auf eine durch­ge­führ­te Steu­er­fahn­dungs­prü­fung vor­ge­legt hat­te. Der Steu­er­zah­ler hat­te gegen die Beschei­de über ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen gel­tend gemacht, dass die­se nicht hin­rei­chend begrün­det sei­en. Außer­dem habe das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt die Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­de gegen­über der GmbH von der Voll­zie­hung aus­ge­setzt. Das Finanz­amt ver­wies in sei­ner Ant­wort im Wesent­li­chen auf die Prü­fungs­be­rich­te, die es dem Gericht jedoch trotz Auf­for­de­rung nicht vor­leg­te.

Das Gericht setz­te daher die geän­der­ten Ein­kom­men­steu­er­be­schei­de voll­um­fäng­lich und ohne Sicher­heits­leis­tung von der Voll­zie­hung aus, weil ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der Beschei­de bestün­den. Das ergä­be sich zwar nicht aus der Aus­set­zung der Kör­per­schaft­steu­er­be­schei­de der GmbH, weil die­se im Hin­blick auf die ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung kei­ne Grund­la­gen­be­schei­de dar­stel­len. Dem Gericht sei­en aber so gut wie kei­ne Unter­la­gen, Akten oder prä­sen­te Beweis­mit­tel zur strei­ti­gen Fra­ge der Hin­zu­schät­zun­gen und der damit begrün­de­ten ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen vor­ge­legt wor­den. Da dem Gericht nicht ein­mal die Prü­fungs­be­rich­te vor­lie­gen, sei eine Über­prü­fung der Zurech­nung von auf Hin­zu­schät­zun­gen basie­ren­den ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen nicht ansatz­wei­se mög­lich. Die Prü­fungs­be­rich­te sei­en aber das Mini­mum des­sen, was dem Gericht für eine Ent­schei­dung im sum­ma­ri­schen Ver­fah­ren vor­zu­le­gen sei. Alles in allem ist die Ent­schei­dung eine Ohr­fei­ge für das Finanz­amt, auch wenn ähn­li­che Fäl­le wohl eher die Aus­nah­me als die Regel sind.