Anscheinsbeweis für Privatnutzung eines Firmenwagens

Im Gegensatz zu Fremd-Geschäftsführern ist bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer der Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines Firmenwagens nicht auf die Fälle beschränkt, in denen eine Vereinbarung zur Überlassung des Firmenwagens besteht.

Die durch die Beson­der­hei­ten des Lohn­steu­er­rechts ver­an­lass­te Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs zum Anscheins­be­weis für die Pri­vat­nut­zung eines Dienst­wa­gens ist nicht auf den Fall einer unbe­fug­ten Pri­vat­nut­zung des Fir­men­wa­gens durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zu über­tra­gen. Die­ses Prin­zip hat der Bun­des­fi­nanz­hof in einem Beschluss zur Abwei­sung einer Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de bestä­tigt. Im Lohn­steu­er­be­reich gilt näm­lich, dass der Anscheins­be­weis ledig­lich dafür spricht, dass ein vom Arbeit­ge­ber zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ner Dienst­wa­gen auch tat­säch­lich pri­vat genutzt wird, nicht aber dafür, dass dem Arbeit­neh­mer über­haupt ein Dienst­wa­gen aus dem Fuhr­park des Arbeit­ge­bers pri­vat zur Ver­fü­gung steht.

Bei einem Fremd-Geschäfts­füh­rer gilt daher, dass von der Pri­vat­nut­zung eines Fir­men­wa­gens nur dann aus­zu­ge­hen ist, wenn dem Geschäfts­füh­rer der Wagen auch zur Pri­vat­nut­zung über­las­sen wor­den ist. Wur­de ein Pri­vat­nut­zungs­ver­bot ver­ein­bart, kommt daher der Anscheins­be­weis für eine Pri­vat­nut­zung nicht in Fra­ge. Anders sieht es bei einem Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus, bei dem die ein­ge­schränk­te Aus­le­gung des Anscheins­be­wei­ses nicht greift. Ohne greif­ba­ren Beweis des Gegen­teils kann das Finanz­amt daher von einer Pri­vat­nut­zung durch den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus­ge­hen. Die­ser geld­wer­te Vor­teil führt dann zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung und nicht zu Arbeits­lohn.