Gewinngrenze für die Nutzung des Investitionsabzugsbetrags

Die Gewinngrenze für die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags bezieht sich auf den steuerlichen Gewinn, der auch außerbilanzielle Hinzurechnungen umfassen kann.

Nur wenn der Gewinn die im Gesetz fest­ge­leg­te Gren­ze von der­zeit 200.000 Euro nicht über­schrei­tet kann der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wer­den. Wie der Begriff “Gewinn” in die­sem Zusam­men­hang zu ver­ste­hen ist, hat nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den. Laut dem Urteil ist dar­un­ter der steu­er­li­che Gewinn zu ver­ste­hen. Bei der Prü­fung, ob die Gewinn­gren­ze über­schrit­ten wird, sind des­halb auch außer­bi­lan­zi­el­le Kor­rek­tu­ren zu berück­sich­ti­gen. Das betrifft somit auch die Gewer­be­steu­er, die nicht mehr als Betriebs­aus­ga­be abzieh­bar ist und damit dem bilan­zi­el­len Gewinn hin­zu­zu­rech­nen ist.