Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Herstellungskosten

Das Bundesfinanzministerium hat die Vorgaben aktualisiert, nach denen das Finanzamt ermittelt, ob Baumaßnahmen zu sofort abziehbaren Ausgaben führen oder ob die Kosten abzuschreiben sind.

Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men an einem Gebäu­de sind in der Regel Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen und damit sofort als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten abzieh­bar. Unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen kön­nen die Maß­nah­men jedoch auch zu Anschaf­fungs­kos­ten, Her­stel­lungs­kos­ten oder anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten füh­ren. In die­sen drei Fäl­len sind die Aus­ga­ben für die Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men nur im Rah­men der Abschrei­bung auf das Gebäu­de berück­sich­tigt wer­den.

Weil die Abgren­zung zwi­schen sofort abzieh­ba­ren Aus­ga­ben und sol­chen Auf­wen­dun­gen, die über vie­le Jah­re abzu­schrei­ben sind, immer wie­der für Streit zwi­schen Eigen­tü­mern und Finanz­amt sorgt, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um schon vor lan­gem Regeln für die Zuord­nung der Auf­wen­dun­gen auf­ge­stellt. Die­se inzwi­schen mehr als 20 Jah­re alten Regeln hat das Minis­te­ri­um Anfang des Jah­res gründ­lich über­ar­bei­tet und ergänzt. Grund­sätz­li­che Ände­run­gen an der Ver­wal­tungs­auf­fas­sung haben sich dabei zwar nicht erge­ben. In vie­len Berei­chen wur­den die Regeln aber ergänzt und an neue Recht­spre­chung sowie den Stand der Bau­tech­nik ange­passt. Außer­dem hat das Minis­te­ri­um wei­te­re Bei­spie­le für vie­le Fall­kon­stel­la­tio­nen in das Schrei­ben auf­ge­nom­men.

Hier ist ein Über­blick der wesent­li­chen Rege­lun­gen aus dem aktua­li­sier­ten Schrei­ben, das in der voll­stän­di­gen Fas­sung mehr als 20 Sei­ten lang ist. Die­se Vor­ga­ben sind in allen offe­nen Fäl­len anzu­wen­den. Falls Sie Fra­gen zu einer bestimm­ten Fall­kon­stel­la­ti­on haben, spre­chen Sie uns bit­te an.

  • Anschaf­fungs­kos­ten: Maß­nah­men, die dazu die­nen, das Gebäu­de in einen betriebs­be­rei­ten Zustand zu ver­set­zen, füh­ren zu Anschaf­fungs­kos­ten. Dazu gehö­ren sowohl Maß­nah­men, die die objek­ti­ve Funk­ti­ons­tüch­tig­keit her­stel­len, weil für den Gebrauch wesent­li­che Tei­le des Gebäu­des noch nicht nutz­bar sind, als auch Maß­nah­men zur Her­stel­lung der sub­jek­ti­ven Funk­ti­ons­tüch­tig­keit, also die Nutz­bar­ma­chung für eine kon­kre­te Zweck­be­stim­mung. In die zwei­te Kate­go­rie fällt ins­be­son­de­re eine Nut­zungs­än­de­rung, bei­spiels­wei­se der Umbau von einer Nut­zung als Büro zu einer Woh­nung, aber auch der Umbau für eine ande­re gewerb­li­che Nut­zung.

  • Stan­dard­he­bung: Anschaf­fungs­kos­ten lie­gen eben­falls vor, wenn der Stan­dard des Gebäu­des in min­des­tens drei von vier Berei­chen um min­des­tens eine Stu­fe ange­ho­ben wird. Zu die­sen vier Berei­chen zäh­len die Hei­zungs­in­stal­la­ti­on, die Sani­tär­in­stal­la­ti­on, die Elek­tro­in­stal­la­ti­on sowie die Fens­ter. Sowohl ein grö­ße­rer Umfang als auch eine höhe­re Qua­li­tät der Instal­la­ti­on nach der Bau­maß­nah­me kön­nen zu einer Stan­dard­he­bung füh­ren. Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men in ande­ren Berei­chen sind für die Prü­fung einer Stan­dard­he­bung dage­gen ohne Bedeu­tung. Eine Stan­dard­he­bung liegt aller­dings auch dann vor, wenn nur in zwei der vier Kern­be­rei­che eine höhe­rer Stan­dard erreicht wird, aller­dings gleich­zei­tig Bau­maß­nah­men erfol­gen, die zu Her­stel­lungs­kos­ten füh­ren, bei­spiels­wei­se die Errich­tung eines Anbaus.

    Ob eine Stan­dard­he­bung vor­liegt, ist für die ers­ten drei Jah­re nach der Anschaf­fung eines Gebäu­des nicht zu prü­fen, wenn die Auf­wen­dun­gen für die Instand­set­zung und Moder­ni­sie­rung ohne die Umsatz­steu­er ins­ge­samt 15 % der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des nicht über­stei­gen. Dies gilt jedoch nicht, wenn sich bei einem Gebäu­de mit meh­re­ren Woh­nun­gen der Stan­dard für ein­zel­ne Woh­nun­gen hebt oder die Instand­set­zungs­maß­nah­me der Beginn einer Sanie­rung in Raten sein kann.

  • Her­stel­lungs­kos­ten: Her­stel­lungs­kos­ten fal­len an bei Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­ar­bei­ten auf­grund des Voll­ver­schlei­ßes eines Gebäu­des, bei der Nut­zungs- oder Funk­ti­ons­än­de­rung eines Gebäu­des unter erheb­li­chem Bau­auf­wand, bei der über den ursprüng­li­chen Zustand hin­aus­ge­hen­den wesent­li­chen Ver­bes­se­rung eines Gebäu­des oder bei der Erwei­te­rung eines Gebäu­des durch Ver­grö­ße­rung der nutz­ba­ren Flä­che oder Erwei­te­rung der Nut­zungs­mög­lich­kei­ten. Ob eine wesent­li­che Ver­bes­se­rung vor­liegt, ergibt sich aus dem Vor­her-Nach­her-Ver­gleich zwi­schen dem Zustand bei Her­stel­lung oder Kauf durch den Eigen­tü­mer oder des­sen Rechts­vor­gän­ger im Fall einer Erb­schaft oder Schen­kung und dem Zustand nach Abschluss der Bau­maß­nah­men.

    Eine wesent­li­che Ver­bes­se­rung liegt jedoch nicht bereits vor, wenn ein Gebäu­de gene­ral­über­holt wird, son­dern erst dann, wenn die Maß­nah­men den Gebrauchs­wert des Gebäu­des gegen­über dem ursprüng­li­chen Zustand ins­ge­samt deut­lich erhö­hen. Allein die Min­de­rung des End­ener­gie­be­darfs oder -ver­brauchs führt nicht zu einer deut­li­chen Erhö­hung des Gebrauchs­werts. Wird durch die Bau­maß­nah­men dage­gen die tat­säch­li­che Gesamt­nut­zungs­dau­er des Gebäu­des deut­lich ver­län­gert, liegt eben­falls eine deut­li­che Erhö­hung des Gebrauchs­werts vor. Wird bei der Sanie­rung eines Gebäu­des nicht der Gebrauchs­wert aller, son­dern nur einer oder meh­re­rer Woh­nun­gen deut­lich erhöht, so sind nur die dafür ent­stan­de­nen Auf­wen­dun­gen Her­stel­lungs­kos­ten.

  • Sanie­rung in Raten: Eine deut­li­che Erhö­hung des Gebrauchs­werts kann auch durch eine Sanie­rung in Raten erfol­gen. Eine Sanie­rung in Raten liegt vor, wenn Bau­maß­nah­men, die inner­halb eines Jah­res durch­ge­führt wer­den, zwar für sich gese­hen noch nicht zu einer wesent­li­chen Ver­bes­se­rung füh­ren, aber Teil einer Gesamt­maß­nah­me sind, die sich über meh­re­re Jah­re erstreckt und die ins­ge­samt zu einer deut­li­chen Erhö­hung des Gebrauchs­werts des Gebäu­des führt.

    Von einer Sanie­rung in Raten geht das Finanz­amt in der Regel dann aus, wenn die Bau­maß­nah­men inner­halb eines Zeit­rau­mes von drei Jah­ren durch­ge­führt wor­den sind. In die­sem Punkt kommt das neue Schrei­ben den Steu­er­zah­lern ent­ge­gen, denn bis­her ging der Fis­kus von einem fünf­jäh­ri­gen Betrach­tungs­zeit­raum aus, konn­te also über einen län­ge­ren Zeit­raum Maß­nah­men als “Sanie­rung in Raten” ein­stu­fen und damit als Her­stel­lungs­kos­ten qua­li­fi­zie­ren. Der kür­ze­re Betrach­tungs­zeit­raum gilt auch für Sanie­run­gen in Raten, die bei Ver­öf­fent­li­chung des neu­en Schrei­bens (26. Janu­ar 2026) noch nicht voll­endet waren.

  • Anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten: Zu den von Immo­bi­li­en­ei­gen­tü­mern gefürch­te­ten “anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten” gehö­ren Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men, die inner­halb von drei Jah­ren nach der Anschaf­fung eines Gebäu­des durch­ge­führt wer­den, wenn die Auf­wen­dun­gen ohne die Umsatz­steu­er 15 % der Anschaf­fungs­kos­ten des Gebäu­des über­stei­gen. Ins­be­son­de­re zu den anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten sind seit dem vor­he­ri­gen Schrei­ben des Finanz­mi­nis­te­ri­ums diver­se Urtei­le des Bun­des­fi­nanz­hofs ergan­gen, wes­we­gen in die­sem Punkt nun sehr viel detail­lier­te­re Regeln gel­ten:

    1. Uner­heb­lich für das Vor­lie­gen von anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten ist, ob die Auf­wen­dun­gen für den Eigen­tü­mer vor­her­seh­bar waren. Zu den Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men zäh­len daher auch Maß­nah­men zur Besei­ti­gung ver­deck­ter oder alters­üb­li­cher Män­gel, die im Zeit­punkt der Anschaf­fung des Gebäu­des ver­bor­gen geblie­ben sind, jedoch bereits vor­han­den waren. Nicht zu den anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten gehö­ren dage­gen Kos­ten für Instand­set­zungs­maß­nah­men, die zur Besei­ti­gung eines Sub­stanz­scha­dens durch­ge­führt wer­den, der zum Zeit­punkt der Anschaf­fung weder vor­han­den noch ange­legt war, son­dern nach­weis­lich erst zu einem spä­te­ren Zeit­punkt ver­ur­sacht wur­de.

    2. Eben­falls nicht zu den anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten zäh­len Auf­wen­dun­gen für Erwei­te­run­gen (die­se sind grund­sätz­lich Her­stel­lungs­kos­ten) oder für Erhal­tungs­ar­bei­ten, die jähr­lich übli­cher­wei­se anfal­len.

    3. Dage­gen zäh­len Schön­heits­re­pa­ra­tu­ren (Tape­zie­ren, Anstrei­chen oder Kal­ken der Wän­de und Decken, Strei­chen der Fuß­bö­den, Heiz­kör­per, Innen- und Außen­tü­ren sowie der Fens­ter etc.) eben­falls zu den Auf­wen­dun­gen, die anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten sein kön­nen. Dabei ist aus­drück­lich kein enger räum­li­cher, zeit­li­cher und sach­li­cher Zusam­men­hang mit einer Instand­set­zung und Moder­ni­sie­rung des Gebäu­des erfor­der­lich.

    4. Auf­wen­dun­gen für Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­men kön­nen nur anschaf­fungs­na­he Her­stel­lungs­kos­ten sein, wenn sie inner­halb von drei Jah­ren nach der Anschaf­fung durch­ge­führt wer­den. Der Drei­jah­res­zeit­raum wird dabei tag­ge­nau berech­net aus­ge­hend vom Über­gang des wirt­schaft­li­chen Eigen­tums, also ab dem Über­gang von Besitz, Gefahr, Nut­zun­gen und Las­ten. Zum Ende des Drei­jah­res­zeit­raums müs­sen die Maß­nah­men weder abge­schlos­sen noch abge­rech­net oder bezahlt sein, um mit­zu­zäh­len. Aller­dings sind bei noch nicht abge­schlos­se­nen Maß­nah­men nur die bis zum Ablauf des Drei­jah­res­zeit­raums erbrach­ten Bau­leis­tun­gen zu berück­sich­ti­gen. Die auf die­sen Zeit­raum ent­fal­len­den Auf­wen­dun­gen sind not­falls zu schät­zen. Im Fall einer Schen­kung oder Erb­schaft läuft für den neu­en Eigen­tü­mer der Drei­jah­res­zeit­raum des Rechts­vor­gän­gers wei­ter und star­tet nicht neu.

    5. In die 15 %-Gren­ze sind auch Auf­wen­dun­gen ein­zu­be­zie­hen, die durch Son­der­ab­schrei­bun­gen oder ande­re Rege­lun­gen steu­er­lich begüns­tigt wer­den. Wer­den dage­gen Auf­wen­dun­gen von einer drit­ten Per­son erstat­tet, dür­fen nur die nach Abzug der Erstat­tung ver­blei­ben­den Auf­wen­dun­gen in die 15 %-Gren­ze ein­be­zo­gen wer­den. Wird die 15 %-Gren­ze erst im zwei­ten oder drit­ten Jahr über- oder wegen Erstat­tun­gen wie­der unter­schrit­ten, müs­sen die Beschei­de der vor­an­ge­hen­den Jah­re kor­ri­giert wer­den.

    6. Wird ein Gebäu­de in unter­schied­li­cher Wei­se genutzt und besteht des­halb aus meh­re­ren Wirt­schafts­gü­tern, sind bei der Prü­fung, ob eine Bau­maß­nah­me zu anschaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten führt, nicht Anschaf­fungs- und Her­stel­lungs­kos­ten des gesam­ten Gebäu­des, son­dern nur des ent­spre­chen­den Gebäu­de­teils maß­geb­lich. Ent­schei­dend für das Vor­lie­gen ver­schie­de­ner Wirt­schafts­gü­ter ist, dass die ein­zel­nen Gebäu­de­tei­le ver­schie­de­ne Nut­zungs- und Funk­ti­ons­zu­sam­men­hän­ge haben.

  • Zusam­men­tref­fen mit Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen: Sind bei einer umfas­sen­den Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­maß­nah­me sowohl Arbei­ten aus­ge­führt wor­den, die zu Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten füh­ren, als auch Erhal­tungs­ar­bei­ten, dann sind die Auf­wen­dun­gen grund­sätz­lich (ggf. durch Schät­zung) in Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten und Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen auf­zu­tei­len. Aller­dings stel­len Auf­wen­dun­gen, die für sich genom­men teils Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten und teils Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen sind, ins­ge­samt Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten dar, wenn die zugrun­de­lie­gen­den Arbei­ten in einem sach­li­chen Zusam­men­hang ste­hen.

    Das ist der Fall, wenn die ein­zel­nen Bau­maß­nah­men, die sich auch über meh­re­re Jah­re erstre­cken kön­nen, bau­tech­nisch inein­an­der­grei­fen. Das ist dann der Fall, wenn die Erhal­tungs­ar­bei­ten Vor­be­din­gung für die Arbei­ten zur Ver­set­zung in einen betriebs­be­rei­ten Zustand oder für die Her­stel­lungs­ar­bei­ten sind oder durch die Arbei­ten zur Ver­set­zung in einen betriebs­be­rei­ten Zustand oder durch die Her­stel­lungs­ar­bei­ten ver­an­lasst oder ver­ur­sacht wor­den sind. Von einem bau­tech­ni­schen Inein­an­der­grei­fen ist jedoch nicht allein des­we­gen aus­zu­ge­hen, weil der Eigen­tü­mer Her­stel­lungs­ar­bei­ten zum Anlass nimmt, um auch sons­ti­ge anste­hen­de Reno­vie­rungs­ar­bei­ten vor­zu­neh­men. Allein die gleich­zei­ti­ge Durch­füh­rung der Arbei­ten, z. B. um die mit den Arbei­ten ver­bun­de­nen Unan­nehm­lich­kei­ten abzu­kür­zen, reicht für einen sach­li­chen Zusam­men­hang nicht aus.

  • Fest­stel­lungs­last: Die Fest­stel­lungs­last für Tat­sa­chen, die zu einer Behand­lung von Auf­wen­dun­gen als Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten füh­ren, trägt das Finanz­amt. Soweit das Finanz­amt aller­dings nicht in der Lage ist, den ursprüng­li­chen Zustand eines Gebäu­des oder des­sen Zustand bei der Anschaf­fung fest­zu­stel­len, hat der Steu­er­zah­ler eine erhöh­te Mit­wir­kungs­pflicht. Ver­letzt der Steu­er­zah­ler sei­ne Mit­wir­kungs­pflicht, kann das Finanz­amt aus Indi­zi­en auf die Hebung des Stan­dards eines Wohn­ge­bäu­des und somit auf Anschaf­fungs- oder Her­stel­lungs­kos­ten schlie­ßen.