Richtiger Umsatzsteuersatz ist manchmal ein Ratespiel

Zwei aktuelle Urteile und eine wissenschaftliche Analyse demonstrieren das Dickicht an Vorschriften und Ausnahmen bei der Umsatzsteuer.

Mit der Umsatz­steu­er kommt jeder End­ver­brau­cher in Kon­takt und vie­le Unter­neh­mer müs­sen sich damit her­um­schla­gen. Wäh­rend die Ver­brau­cher aller­dings in ers­ter Line durch den Zuschlag auf den Net­to­preis betrof­fen sind, müs­sen Unter­neh­mer für jede Leis­tung den rich­ti­gen Steu­er­satz und -betrag ermit­teln und aus­wei­sen, um nicht erheb­li­che Risi­ken bei einer Betriebs­prü­fung oder Umsatz­steu­er­nach­schau zu ris­kie­ren.

Durch das kom­pli­zier­te Geflecht an Vor­schrif­ten, Son­der- und Aus­nah­me­re­ge­lun­gen gehört die Ermitt­lung des rich­ti­gen Steu­er­sat­zes manch­mal zu den höhe­ren arka­nen Küns­ten und kann für ungläu­bi­ges Kopf­schüt­teln sor­gen. Ein belieb­tes Bei­spiel dafür, das jedes Jahr aufs Neue zitiert wird, ist der Weih­nachts­baum, der je nach­dem, ob er neu oder gebraucht, aus Kunst­stoff oder echt, im Laden gekauft oder direkt beim Forst­be­trieb erwor­ben wird, fünf ver­schie­de­nen Steu­er­sät­zen unter­lie­gen kann.

Ein aktu­el­les Urteil und ein Schrei­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums auf­grund eines ande­ren Urteils bie­ten wei­te­re unter­halt­sa­me Bei­spie­le dafür, wie kom­pli­ziert die Umsatz­steu­er sein kann, und dass der rich­ti­ge Steu­er­satz mit­hin buch­stäb­lich ein Rate­spiel mit sich brin­gen kann:

  • Der Euro­päi­sche Gerichts­hof hat ent­schie­den, dass die Posi­ti­on 4902 des Zoll­ta­rifs auch bro­schier­te Papier­hef­te umfasst, die haupt­säch­lich gedruck­te Sudo­ku-Rät­sel ent­hal­ten, bei denen bereits eini­ge Zah­len aus der Rei­he von 1 bis 9 in ein Git­ter­mus­ter ein­ge­tra­gen und die übri­gen Zah­len in bestimm­ter Rei­hen­fol­ge ein­zu­tra­gen sind. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat des­halb in einem Schrei­ben klar­ge­stellt, dass Sudo­ku-Zeit­schrif­ten dem ermä­ßig­ten Umsatz­steu­er­satz unter­lie­gen, soweit sie die Anfor­de­run­gen der Waren­be­zeich­nung und die Ein­rei­hung in die Posi­ti­on 4902 des Zoll­ta­rifs erfül­len.

    Sudo­ku-Bücher sind dage­gen wei­ter­hin in die Posi­ti­on 4911 des Zoll­ta­rifs (“Ande­re Dru­cke”) ein­zu­ord­nen und unter­lie­gen damit auch nach dem Urteil dem vol­len Umsatz­steu­er­satz. Bestehen bei der Abgren­zung von Sudo­ku-Zeit­schrif­ten und Sudo­ku-Büchern Zwei­fel, kann eine unver­bind­li­che Zoll­ta­rif­aus­kunft für Umsatz­steu­er­zwe­cke (uvZ­TA) bei der zustän­di­gen Dienst­stel­le des Bil­dungs- und Wis­sen­schafts­zen­trums der Bun­des­fi­nanz­ver­wal­tung ein­ge­holt wer­den. Für vor dem 1. August 2026 aus­ge­führ­te Leis­tun­gen wird es übri­gens nicht bean­stan­det, wenn der leis­ten­de Unter­neh­mer und der Leis­tungs­emp­fän­ger bei der Lie­fe­rung von Sudo­ku-Zeit­schrif­ten über­ein­stim­mend den Regel­steu­er­satz anwen­den.

  • Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jüngst klar­ge­stellt, dass die im Rah­men der Küh­lung eines Leich­nams erfol­gen­de Über­las­sung von Kühl­räu­men und -zel­len kei­ne steu­er­freie Ver­mie­tung ist, wenn sich die Leis­tung dadurch cha­rak­te­ri­siert, dass der Leich­nam gekühlt wird. Es gibt wohl kaum ein ande­res Urteil, auf das das berühm­te Zitat “Nichts in die­ser Welt ist sicher, außer der Tod und die Steu­ern” von Ben­ja­min Fran­k­lin bes­ser passt.

Auf­grund sol­cher und ande­rer Rege­lun­gen ist es daher kei­ne Über­ra­schung, dass die Wirt­schafts­for­scher des Leib­niz-Zen­trums für Euro­päi­sche Wirt­schafts­for­schung (ZEW) in einer aktu­el­len Ana­ly­se im Auf­trag des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums für eine radi­ka­le Reform der Umsatz­steu­er plä­die­ren. Laut der Ana­ly­se nimmt der Staat durch die diver­sen Ermä­ßi­gun­gen bei der Umsatz­steu­er im Jahr 2026 rund 43,5 Mrd. Euro weni­ger ein.

Wür­den die ermä­ßig­ten Steu­er­sät­ze kom­plett gestri­chen, könn­te der regu­lä­re Umsatz­steu­er­satz ohne Min­der­ein­nah­men für den Staat von 19 % auf 16,7 % gesenkt wer­den. Behält man dage­gen den ermä­ßig­ten Steu­er­satz zumin­dest für Lebens­mit­tel bei (aller­dings nicht mehr in der Gas­tro­no­mie), könn­te der regu­lä­re Steu­er­satz immer­hin auf rund 18,1 % sin­ken. Ob es tat­säch­lich zu einer radi­ka­len Reform bei der Umsatz­steu­er kommt, ist ange­sichts hor­ren­der Staats­de­fi­zi­te jedoch nur etwas weni­ger unwahr­schein­lich als eine Sen­kung des all­ge­mei­nen Steu­er­sat­zes im Fall der Strei­chung des ermä­ßig­ten Steu­er­sat­zes.