Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz
Damit die Grundsteuer korrekt ermittelt wird, müssen Änderungen am Grundbesitz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie eingetreten sind, dem Fiskus gemeldet werden.
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den Grundstücken unerlässlich. Die Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. Zu melden sind beispielsweise Änderungen an der Fläche, eine Änderung der Nutzungsart oder eine erstmalige Denkmalschutz-Einstufung. Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.
Eine Anzeige ist jedoch nicht notwendig, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Das Bayerische Landesamt für Steuer weist allerdings darauf hin, dass für Änderungen im Jahr 2025 die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert wurde.
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