Frist für Anzeigepflicht bei Änderungen am Grundbesitz

Damit die Grundsteuer korrekt ermittelt wird, müssen Änderungen am Grundbesitz innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Jahres, in dem sie eingetreten sind, dem Fiskus gemeldet werden.

Für eine kor­rek­te Ermitt­lung der Grund­steu­er sind aktu­el­le Anga­ben zu den Grund­stü­cken uner­läss­lich. Die Eigen­tü­mer sind daher gesetz­lich dazu ver­pflich­tet, dem Finanz­amt ent­spre­chen­de Ände­run­gen am Grund­be­sitz zu mel­den. Zu mel­den sind bei­spiels­wei­se Ände­run­gen an der Flä­che, eine Ände­rung der Nut­zungs­art oder eine erst­ma­li­ge Denk­mal­schutz-Ein­stu­fung. Auch wenn ent­spre­chen­de Ände­run­gen auf einem nota­ri­ell beur­kun­de­ten Ver­trag beru­hen oder hier­für eine Bau­ge­neh­mi­gung bean­tragt wur­de, müs­sen Sie eine Anzei­ge abge­ben.

Eine Anzei­ge ist jedoch nicht not­wen­dig, wenn der gesam­te Grund­be­sitz ver­kauft, ver­schenkt oder ver­erbt wur­de und es sich dabei um einen voll­stän­dig grund­steu­er­pflich­ti­gen Grund­be­sitz han­delt oder um Grund und Boden, der mit einem frem­den Gebäu­de bebaut ist. Die Anzei­ge von Ände­run­gen in einem Kalen­der­jahr kann grund­sätz­lich gebün­delt bis zum 31. März des Fol­ge­jah­res erfol­gen. Das Baye­ri­sche Lan­des­amt für Steu­er weist aller­dings dar­auf hin, dass für Ände­run­gen im Jahr 2025 die Frist zur Anzei­ge gegen­über der Steu­er­ver­wal­tung ein­ma­lig bis zum 30. April 2026 ver­län­gert wur­de.