Bilanzierung von Ansprüchen aus einer Rückbauverpflichtung

Ansprüche aus der Rückbauverpflichtung eines Mieters muss der Vermieter nicht in der Bilanz aktivieren, solange deren Entstehung noch nicht sicher ist.

Eine For­de­rung des Ver­mie­ters aus einer Rück­bau­ver­pflich­tung des Mie­ters ist in der Bilanz noch nicht zu akti­vie­ren, wenn das Ent­ste­hen des Anspruchs noch unge­wiss ist. Anders als das Finanz­amt, das die Rück­bau­ver­pflich­tung gewinn­er­hö­hend erfas­sen woll­te, beruft sich der Bun­des­fi­nanz­hof mit die­ser Ent­schei­dung auf das Rea­li­sa­ti­ons­prin­zip. Danach sind Gewin­ne nur dann in der Bilanz zu berück­sich­ti­gen, wenn sie am Abschluss­stich­tag rea­li­siert sind. Das setzt ins­be­son­de­re vor­aus, dass die For­de­rung so gut wie sicher ist. Bei Ansprü­chen aus einer Rück­bau­ver­pflich­tung sieht der Bun­des­fi­nanz­hof die­se Vor­aus­set­zung zu Recht nicht als erfüllt an, weil der Mie­ter sei­ne Ver­pflich­tun­gen bereits wäh­rend der Miet­zeit erfül­len könn­te statt zum Ende der Miet­zeit dem Ver­mie­ter die Kos­ten für den Rück­bau zu erset­zen. Damit ist die Erfül­lung des Anspruchs höchst unge­wiss und somit nicht zu akti­vie­ren.