Vom Arbeitnehmer getragene Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen

Für eine steuerfreie Erstatttung der vom Arbeitnehmer getragenen Stromkosten für Elektro- und Hybriddienstwagen ist ab 2026 eine genaue Erfassung des Stromverbrauchs erforderlich.

Mit dem “Gesetz zur steu­er­li­chen För­de­rung von Elek­tro­mo­bi­li­tät im Stra­ßen­ver­kehr” wur­den ab 2017 vom Arbeit­ge­ber gewähr­te Vor­tei­le für das elek­tri­sche Auf­la­den eines Elek­tro­fahr­zeugs oder Hybrid­elek­tro­fahr­zeugs im Betrieb des Arbeit­ge­bers oder eines ver­bun­de­nen Unter­neh­mens und für die zeit­wei­se zur pri­va­ten Nut­zung über­las­se­ne betrieb­li­che Lade­vor­rich­tung von der Ein­kom­men­steu­er befreit. Der Arbeit­ge­ber hat auch die Mög­lich­keit, die Lohn­steu­er für geld­wer­te Vor­tei­le aus der Über­eig­nung einer Lade­vor­rich­tung oder für Zuschüs­se zur Anschaf­fung und Nut­zung einer Lade­vor­rich­tung durch den Arbeit­neh­mer mit 25 % zu pau­scha­lie­ren. Vor­aus­set­zung ist jeweils, dass die geld­wer­ten Vor­tei­le und Leis­tun­gen sowie die Zuschüs­se zusätz­lich zum ohne­hin geschul­de­ten Arbeits­lohn erbracht wer­den.

Die Ver­wal­tungs­an­wei­sung zu die­ser Rege­lung hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um Ende 2025 geän­dert und dabei nicht nur Erläu­te­run­gen zur Art der begüns­tig­ten Fahr­zeu­ge ergänzt, son­dern auch die bis­he­ri­gen Pau­scha­len für die steu­er­freie Erstat­tung der vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Strom­kos­ten gestri­chen. Die­se Kos­ten konn­ten näm­lich bis Ende 2025 mit einer monat­li­chen Pau­scha­le von 30 oder 70 Euro ange­setzt wer­den, je nach­dem ob beim Arbeit­ge­ber auch eine Lade­mög­lich­keit besteht oder nicht. Ab 2026 muss die Strom­men­ge für das Laden des Dienst­wa­gens dage­gen genau erfasst wer­den, damit eine steu­er­freie Erstat­tung durch den Arbeit­ge­ber mög­lich ist. Dafür ist ein geson­der­ter sta­tio­nä­rer oder mobi­ler Strom­zäh­ler erfor­der­lich, der auch in der Wall­box oder im Fahr­zeug ver­baut sein kann. Die­se Strom­men­ge ist dann ent­we­der mit dem indi­vi­du­el­len Strom­preis zuzüg­lich des antei­li­gen Grund­prei­ses aus dem Ver­trag des Arbeit­neh­mers mit sei­nem Strom­an­bie­ter oder mit einer Strom­preis­pau­scha­le zu mul­ti­pli­zie­ren. Bei einem dyna­mi­schen Strom­ta­rif kön­nen zur Ermitt­lung der vom Arbeit­neh­mer selbst getra­ge­nen Strom­kos­ten die durch­schnitt­li­chen monat­li­chen Strom­kos­ten je kWh ein­schließ­lich antei­li­gem Grund­preis zugrun­de gelegt wer­den.

Alter­na­tiv kön­nen die Strom­kos­ten für den Zeit­raum vom 1. Janu­ar 2026 bis 31. Dezem­ber 2030 anstatt des indi­vi­du­el­len Ver­brauchs­prei­ses auch mit einer Strom­preis­pau­scha­le ermit­telt wer­den. Die­se Strom­preis­pau­scha­le rich­tet sich für das gesam­te Jahr nach dem vom Sta­tis­ti­schen Bun­des­amt ermit­tel­ten Durch­schnitts­strom­preis für das ers­te Halb­jahr im Vor­jahr und liegt damit für 2026 bei 34 Cent pro Kilo­watt­stun­de. Das Wahl­recht zwi­schen den tat­säch­li­chen Strom­kos­ten und der Strom­preis­pau­scha­le muss für das Kalen­der­jahr ein­heit­lich aus­ge­übt wer­den. Durch die Strom­preis­pau­scha­le sind sämt­li­che Strom­kos­ten des Arbeit­neh­mers aus der Nut­zung einer häus­li­chen Lade­vor­rich­tung abge­gol­ten. Ein zusätz­li­cher Aus­la­gen­er­satz der anhand von Bele­gen nach­ge­wie­se­nen tat­säch­li­chen Kos­ten für den von einem Drit­ten (z. B. an einer öffent­li­chen Lade­säu­le) bezo­ge­nen Lade­strom ist jedoch zuläs­sig.

Die Bun­des­steu­er­be­ra­ter­kam­mer hat bereits mit einer Ein­ga­be an das Minis­te­ri­um die ersatz­lo­se und kurz­fris­ti­ge Abschaf­fung der bis­he­ri­gen Monats­pau­scha­len kri­ti­siert und sich nach dem Grund für deren Abschaf­fung erkun­digt. Falls der Fis­kus die bis­he­ri­gen Pau­scha­len als nicht ange­mes­sen ange­se­hen hat, hät­te man die­se anpas­sen kön­nen. Statt­des­sen stel­le die neue Rege­lung einen Ver­such dar, eine Ein­zel­fall­ge­rech­tig­keit her­zu­stel­len, die allen Bestre­bun­gen um einen Büro­kra­tie­ab­bau durch Ver­ein­fa­chun­gen und Pau­scha­lie­run­gen zuwi­der­läuft, meint die Kam­mer. Arbeit­ge­bern und Arbeit­neh­mern wer­den statt­des­sen neue Ermitt­lungs- und Doku­men­ta­ti­ons­pflich­ten auf­er­legt. Damit wider­spre­che die Rege­lung der Ziel­set­zung im Koali­ti­ons­ver­trag der Regie­rung, Steu­er­bü­ro­kra­tie abzu­bau­en. Ob sich die Finanz­ver­wal­tung für künf­ti­ge Jah­re umstim­men lässt, muss sich zei­gen. Vor­erst müs­sen Arbeit­ge­ber und Arbeit­neh­mer aber mit dem Zusatz­auf­wand für eine genaue Strom­kos­ten­er­mitt­lung leben, wenn sie von der Steu­er­frei­heit für die Kos­ten­er­stat­tung Gebrauch machen wol­len.