Zinssatzregelung im Bewertungsrecht ist verfassungskonform

Die Abzinsung von lebenslänglichen Nutzungen und Leistungen mit einem Zinssatz von 5,5 % ist trotz Niedrigzinsphase verfassungsgemäß, weil es sich um eine langfristige Bewertungsregelung handelt.

Nach wie vor gibt es Ver­zin­sungs­re­ge­lun­gen im Steu­er­recht, über deren Ver­fas­sungs­kon­for­mi­tät gestrit­ten wird. Wie bei fast allen ande­ren Rege­lun­gen hat der Bun­des­fi­nanz­hof aller­dings auch bei der Abzin­sungs­re­ge­lung für lebens­läng­li­che Nut­zun­gen und Leis­tun­gen ent­schie­den, dass der im Bewer­tungs­ge­setz fest­ge­leg­te Zins­satz von 5,5 % ver­fas­sungs­ge­mäß ist. Dabei haben die Rich­ter nicht nur die­sel­ben Argu­men­te her­an­ge­zo­gen, die in den Urtei­len zu ande­ren Ver­zin­sungs­re­ge­lun­gen zum Tra­gen kamen. Ent­schei­dend war für die Rich­ter hier, dass bei der Bewer­tung lebens­läng­li­cher Nut­zun­gen und Leis­tun­gen zukünf­ti­ge Ver­pflich­tun­gen mit einer Lauf­zeit von mit­un­ter Jahr­zehn­ten betrach­tet wer­den. Die Bewer­tungs­re­ge­lung ist des­halb nach Über­zeu­gung der Rich­ter von einer beson­de­ren Lang­fris­tig­keit geprägt, bei der vor­über­ge­hen­de Nied­rig­zins­pha­sen in den Hin­ter­grund tre­ten.