Erbschaftsteuererlass wegen verprasster Erbschaft

Wenn der Nachlass bereits von anderen Personen verbraucht wurde, bevor der eigentliche Erbe darauf zugreifen kann, kommt unter bestimmten Voraussetzungen ein Erlass der Erbschaftsteuer in Betracht.

Die Höhe der Erb­schaft­steu­er hängt vom Wert des Erbes am Todes­tag des Erb­las­sers ab. Aller­dings gilt bei der Erb­schaft­steu­er auch das Prin­zip, dass der Erbe durch die Erb­schaft berei­chert sein muss (Berei­che­rungs­prin­zip). Aus­nahms­wei­se kann die Erb­schaft­steu­er daher aus sach­li­chen Bil­lig­keits­grün­den erlas­sen wer­den, wenn der Erbe zwar den Wert des Nach­las­ses am Stich­tag zu ver­steu­ern hat, ihn jedoch kein Ver­schul­den dar­an trifft, dass er trotz der Erb­schaft letzt­end­lich nicht berei­chert ist. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall eines Erben ent­schie­den, des­sen Erben­stel­lung erst fest­ge­stellt wur­de, nach­dem das Ver­mö­gen bereits von Schein­erben ver­braucht wor­den war.

Aller­dings ver­langt der Bun­des­fi­nanz­hof für den Erlass der Erb­schaft­steu­er in einem sol­chen Fall, dass der Erbe dar­legt und gege­be­nen­falls nach­weist, dass er alles in sei­ner Macht Ste­hen­de getan hat, um den am Besteue­rungs­stich­tag vor­han­de­nen Nach­lass zu sichern. Außer­dem muss der Erbe dar­le­gen und nach­wei­sen, dass er Ersatz­an­sprü­che für ver­brauch­tes Ver­mö­gen gegen­über den Schein­erben gel­tend gemacht hat oder dass die Gel­tend­ma­chung sol­cher Ansprü­che wegen Ver­mö­gens­lo­sig­keit des Schein­erben von vorn­her­ein aus­sichts­los war.