Erbe kann Abzugsbeträge für Baudenkmäler nicht fortführen

Vom Erblasser nicht ausgeschöpfte Abzugsbeträge für Bau- und Erhaltungsmaßnahmen an zu eigenen Wohnzwecken genutzten Baudenkmälern kann der Erbe nicht geltend machen.

Für zu eige­nen Wohn­zwe­cken genutz­te Bau­denk­mä­ler sowie Gebäu­de in Sanie­rungs­ge­bie­ten und städ­te­bau­li­chen Ent­wick­lungs­be­rei­chen ist unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein weit­ge­hen­der Abzug der Kos­ten für Bau­maß­nah­men und Erhal­tungs­auf­wen­dun­gen ver­teilt über zehn Jah­re mög­lich. Ver­stirbt der Eigen­tü­mer jedoch vor Ablauf des zehn­jäh­ri­gen Abzugs­zeit­raums, geht die Abzugs­be­rech­ti­gung grund­sätz­lich nicht auf den Erben über. Aus­ge­nom­men davon sind nur zusam­men­ver­an­lag­te Ehe­gat­ten auf­grund einer gesetz­li­chen Son­der­re­ge­lung für die­sen Fall. Das hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den und sich dabei auf sei­ne Ent­schei­dung zum nicht aus­ge­nutz­ten Ver­lust­vor­trag eines Erb­las­sers gestützt, der eben­falls nicht vom Erben gel­tend gemacht wer­den kann.

Laut der Urteils­be­grün­dung ent­spricht es all­ge­mei­nen Grund­sät­zen des Ein­kom­men­steu­er­rechts, dass ein Steu­er­zah­ler Auf­wen­dun­gen und Ver­lus­te eines Drit­ten nicht abzie­hen kann. Wenn das Ein­kom­men­steu­er­recht aus­nahms­wei­se eine Über­tra­gung bestimm­ter steu­er­li­cher Ver­hält­nis­se des Rechts­vor­gän­gers auf den Rechts­nach­fol­ger anord­net, geschieht dies durch aus­drück­li­che gesetz­li­che Son­der­re­ge­lun­gen. Außer­dem hat der Auf­wand für die Bau- und Erhal­tungs­maß­nah­men zwar die wirt­schaft­li­che Leis­tungs­fä­hig­keit des Erb­las­sers gemin­dert. Die Leis­tungs­fä­hig­keit des Erben, der kei­ne eige­nen Auf­wen­dun­gen für das Objekt hat­te, son­dern dem es unent­gelt­lich zuge­fal­len ist, ist jedoch nicht gemin­dert. Die Rich­ter sehen des­halb nicht nur kei­ne Rechts­grund­la­ge, son­dern auch kei­nen Sach­grund für den Abzug von Aus­ga­ben, die der Erb­las­ser getra­gen hat, beim Erben.