Sozialbeiträge sind kein Einkommensbestandteil

Leistungen eines Arbeitgebers zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung für den Arbeitnehmer sind nicht Bestandteil des Arbeitslohnes.

Bei­trä­ge zu den Sozi­al­ver­si­che­run­gen eines Arbeit­neh­mers durch den Arbeit­ge­ber sind nicht Gegen­leis­tung für die erbrach­ten Arbei­ten. Somit stel­len sie kei­nen Lohn­be­stand­teil dar und unter­lie­gen auch nicht der Lohn­steu­er.

Nach einem Urteil des Bun­des­fi­nanz­ho­fes ändert sich an die­ser Ein­ord­nung auch dann nichts, wenn der Arbeit­ge­ber die Bei­trä­ge frei­wil­lig und ohne dazu ver­pflich­tet zu sein erbringt. Dies erge­be sich auch dar­aus, dass die Bei­trä­ge ange­sichts des “Genera­tio­nen­ver­trags” nicht unmit­tel­bar dem Arbeit­neh­mer, son­dern viel­mehr Drit­ten, den der­zei­ti­gen Leis­tungs­emp­fän­gern, zukom­men. Der von der Finanz­ver­wal­tung ver­tre­te­nen Gegen­auf­fas­sung, wonach die Sozi­al­bei­trä­ge Arbeit­ge­ber­zu­schüs­se sind, wur­de damit nicht gefolgt.