Begünstigung von Entschädigungszahlungen

Eine Abfindungszahlung bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht steuerfrei.

Abfin­dungs­zah­lun­gen bei der Been­di­gung eines Arbeits­ver­hält­nis­ses sind in der Regel steu­er­frei. Vor­aus­set­zung für die­se Steu­er­frei­heit ist, dass es sich bei dem Arbeits­ver­hält­nis um ein (fort-)bestehendes Arbeits­ver­hält­nis han­delt. Eine Abfin­dungs­zah­lung bei der Been­di­gung eines befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­ses erfüllt die Vor­aus­set­zun­gen für die Steu­er­frei­heit hin­ge­gen nicht. Begrün­det wird dies damit, dass bei einem befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis kei­ne vom Arbeit­ge­ber ver­an­lass­te Been­di­gung des Dienst­ver­hält­nis­ses vor­liegt.

Erhal­ten Sie eine Abfin­dung, mit der sowohl der Ver­lust des Arbeits­plat­zes als auch die Dau­er Ihrer Zuge­hö­rig­keit zur Fir­ma Ihres Arbeit­ge­bers aus­ge­gli­chen wer­den soll, muss gege­be­nen­falls durch eine Schät­zung ermit­telt wer­den, zu wel­chen Tei­len eine Ent­schä­di­gung für ent­ge­hen­de Ein­nah­men und zu wel­chen Tei­len eine Ver­gü­tung für mehr­jäh­ri­ge Tätig­keit gewährt wird.