Kinderzulage auch bei auswärtigem Studium

Ein Anspruch auf die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung besteht auch dann, wenn das Kind auswärts studiert — sofern das Kind dort keinen eigenen Haushalt führt und regelmäßig zu den Eltern zurückkehrt.

Damit Sie auch die Kin­der­zu­la­ge im Rah­men der Eigen­heim­för­de­rung erhal­ten, muss Ihr Kind zu Ihrem Haus­halt gehö­ren. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat ent­schie­den, dass die­se Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit auch dann nicht ver­lo­ren geht, wenn Ihr Kind aus­wärts stu­diert und eine eige­ne Woh­nung am Stu­di­en­ort bezieht. Solan­ge der Sohn oder die Tocher dort kei­nen selb­stän­di­gen Haus­halt führt und regel­mä­ßig zu den Eltern zurück kommt, etwa an Wochen­en­den und in den Semes­ter­fe­ri­en, dann gilt das nach wie vor als Haus­halts­zu­ge­hö­rig­keit zum Haus­halt der Eltern.

In einem wei­te­ren Urteil haben die Rich­ter des Bun­des­fi­nanz­hofs außer­dem ent­schie­den, dass ein Anspruch auf die Kin­der­zu­la­ge auch dann besteht, wenn das Kind spä­ter aus dem Haus­halt aus­zieht und die ihm unent­gelt­lich über­las­se­ne Woh­nung bezieht. Ein­zi­ge Vor­aus­set­zung: Das Kind muss zum Zeit­punkt der Anschaf­fung noch Teil des Haus­hal­tes gewe­sen sein.