Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Die Finanzverwaltung hält daran fest, dass bei der Errichtung von gemischt genutzten Gebäuden die Aufteilung der Vorsteuer nach dem Verhältnis der Nutzflächen zu erfolgen hat.

Die Finanz­ver­wal­tung hält an ihrer Auf­fas­sung fest, dass bei gemischt genutz­ten Gebäu­den die Auf­tei­lung der Vor­steu­er nach dem Ver­hält­nis der Nut­zu­flä­chen zu erfol­gen hat. Die­se Metho­de stellt nach Mei­nung der Finanz­ver­wal­tung eine sach­ge­rech­te Schät­zung dar, da sie mehr­heit­lich zu einem sach­ge­rech­ten Ergeb­nis führt und somit als grund­sätz­li­cher Auf­tei­lungs­maß­stab gel­ten kann.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ver­folgt bezüg­lich die­ser Fra­ge eine ande­re Linie. Er hält bei einem Gebäu­de mit Wohn- und Gewer­be­flä­chen die Auf­tei­lung der Vor­steu­er­be­trä­ge nach dem Ver­hält­nis der Aus­gangs­um­sät­ze (Umsatz­schlüs­sel) für die sach­ge­rech­te­re Metho­de. Die Finanz­ver­wal­tung kri­ti­siert jedoch, dass dies dann nicht prak­ti­ka­bel ist, wenn über den Vor­steu­er­ab­zug dem Grun­de und der Höhe nach bereits im Zeit­punkt des Leis­tungs­be­zugs zu ent­schei­den ist.