Wahl des Gesellschaftsrechts

Nach einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs werden auch ausländische Gesellschaftsformen zunehmend interessant.

In das deut­sche Gesell­schafts­recht kommt nach einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs Bewe­gung. Das deut­sche Gesell­schafts­recht gilt im inter­na­tio­na­len Ver­gleich als nicht fle­xi­bel. In ande­ren Län­dern kann man bil­li­ger Kapi­tal­ge­sell­schaf­ten grün­den und füh­ren. Nach der Über­se­ering-Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs ist nun das­je­ni­ge Gesell­schafts­recht maß­geb­lich, wel­ches bei der Grün­dung der Gesell­schaft Anwen­dung gefun­den hat. Inner­halb der Euro­päi­schen Uni­on besteht damit eine freie Rechts­wahl.

Um im Wett­be­werb der Rechts­ord­nun­gen bestehen zu kön­nen, muss das deut­sche Gesell­schafts­recht drin­gend ent­rüm­pelt wer­den, wenn es nicht auf der Stre­cke blei­ben will. Der Bun­des­ge­richts­hof hat inzwi­schen ent­schie­den, dass eine Gesell­schaft, die unter dem Schutz der im EG-Ver­trag garan­tier­ten Nie­der­las­sungs­frei­heit steht, berech­tigt ist, ihre Rech­te in jedem Mit­glied­staat gel­tend zu machen. Es kommt allein auf den ver­wal­tungs­mä­ßi­gen Sitz der Gesell­schaft an.

In einer wei­te­ren Ent­schei­dung des Bun­des­ge­richts­hofs heißt es, dass nach dem deutsch-ame­ri­ka­ni­schen Freund­schafts­ver­trag einer in den USA gegrün­de­ten Gesell­schaft mit Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land die vol­le Par­tei- und Pro­zess­fä­hig­keit zusteht. Damit ist der Weg frei für die 1 $-Gesell­schaft, die nach dem Recht des Bun­des­staa­tes Dela­ware gegrün­det ist und die ihren Ver­wal­tungs­sitz in Deutsch­land hat. Für die Steu­er­pflicht einer nach aus­län­di­schem Recht gegrün­de­ten Gesell­schaft kommt es unab­hän­gig vom anwend­ba­ren Recht dar­auf an, wo die Gesell­schaft ihre Geschäf­te tätigt. Inso­weit erge­ben sich kei­ne Vor­tei­le.