Vorteilsgewährung als Arbeitslohn
Vom Arbeitgeber gewährte Vorteile sind kein Arbeitslohn, wenn sie aus eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgen.
Gewährt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Vorteile, z.B. in Form einer Kostenübernahme, müssen diese Vorteile nicht zwangsläufig als Arbeitslohn angesehen werden. Wenn die Vorteilsgewährung aus eigenbetrieblichem Interesse Ihres Arbeitgebers erfolgt, dann ist dieser Vorteil kein Arbeitslohn. Dem Arbeitgeber steht es zu, entsprechende betriebsfunktionale Entscheidungen zu treffen. Insofern scheidet ein Lohnsteuerabzug wegen des vorrangigen eigenbetrieblichen Interesses des Arbeitgebers aus. Dafür kommen beispielsweise in Frage:
-
Sprachkurse
-
Fort- und Weiterbildungskosten
-
Häuslicher Telefonanschluss
Auch Vorteile, die nicht direkt vom Arbeitgeber, sondern durch eine Schwestergesellschaft des Arbeitgebers vergeben werden, müssen nicht zwangsläufig Arbeitslohn darstellen. Sie sind in der Regel dann kein Arbeitslohn, wenn entsprechende Vorteile auch fremden Dritten zukommen. Ein Beispiel dafür sind Mitarbeiterkonditionen bei einer anderen Firma.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer