Keine Aufteilung von Abfindungszahlungen

Das Finanzamt kann Abfindungszahlunge, die Ihre fiktiven Bezüge für den Rest des Jahres übersteigen, nicht in einen “nicht tarifbegünstigten” und einen “tarifbegünstigten” Teil aufteilen.

Die Auf­tei­lung einer Abfin­dungs­zah­lung in einen nicht tarif­be­güns­tig­ten Teil, der den fik­ti­ven lau­fen­den Bezü­gen ab dem Zeit­punkt Ihres Aus­schei­dens ent­spricht, und einen tarif­be­güns­tig­ten Rest­be­trag ist nicht zuläs­sig. Über­steigt Ihre Abfin­dungs­zah­lung anläss­lich der Been­di­gung Ihres Arbeits­ver­hält­nis­ses die Bezü­ge, die Sie beim Fort­be­stehen des Arbeits­ver­hält­nis­ses für den Rest des Jah­res erhal­ten hät­ten, liegt viel­mehr eine Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten vor, die in vol­ler Höhe tarif­be­güns­tigt ist.

Bei­spiel: Sie haben als Abfin­dung beim Aus­schei­den im Mai 2003 von Ihrem Arbeit­ge­ber eine Abfin­dung in Höhe von 40.000 Euro erhal­ten. Das Finanz­amt will die­se in einen nicht tarif­be­güns­tig­ten Teil ent­spre­chend den fik­ti­ven Gehalts­an­sprü­chen für Juni bis Dezem­ber 2003 und einen tarif­be­güns­tig­ten Rest­be­trag auf­tei­len. Dies ist jedoch nicht mög­lich, viel­mehr ist der Gesamt­be­trag in Höhe von 40.000 Euro tarif­be­güns­tigt.