Neue Meldepflicht beim Arbeitsamt

Ab dem 1. Juli 2003 müssen Arbeitnehmer sich unverzüglich beim Arbeitsamt melden, nachdem sie ihre Kündigung erhalten haben — ein Umstand, auf den der Arbeitgeber hinweisen muss.

In der Hoff­nung, den Ver­mitt­lungs­pro­zess für Arbeits­su­chen­de zu beschleu­ni­gen, hat die Bun­des­re­gie­rung eine erwei­ter­te Mel­de­pflicht für Arbeit­neh­mer in die Hartz-Geset­ze auf­ge­nom­men. Die­se sieht vor, dass sich ein Arbeit­neh­mer unver­züg­lich und per­sön­lich beim Arbeits­amt mel­den muss, wenn er vom Ende sei­nes Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­ses erfährt. Dies kann eine Kün­di­gung sein oder bei befris­te­ten Arbeits­ver­hält­nis­sen das plan­mä­ßi­ge Ende des Arbeits­ver­tra­ges, wobei für befris­te­te Arbeits­ver­hält­nis­se die Mel­dung spä­tes­tens drei Mona­te vor Ende der Tätig­keit zu erfol­gen hat.

Eine unver­züg­li­che Mel­dung bedeu­tet in die­sem Zusam­men­hang, dass der Arbeit­neh­mer sich spä­tes­tens inner­halb einer Woche, nach­dem er von der Kün­di­gung oder einem ander­wei­ti­gen Ende des Arbeits­ver­hält­nis­ses erfah­ren hat, beim Arbeits­amt mel­den muss. Unter­bleibt die­se Mel­dung, kann das Arbeits­lo­sen­geld dras­tisch gekürzt wer­den. Die Kür­zung erfolg für jeden Tag, den die Mel­dung zu spät erfolgt ist und beträgt je nach Bemes­sungs­ent­gelt bis zu 50 Euro pro Tag der ver­spä­te­ten Mel­dung. Die Kür­zung ist aller­dings auf maxi­mal 30 Ver­spä­tungs­ta­ge beschränkt, und bis der Kür­zungs­be­trag auf­ge­braucht ist, wird das Arbeits­lo­sen­geld nur in hal­ber Höhe gezahlt.

Auch den Arbeit­ge­bern wur­den in die­sem Zusam­men­hang neue Pflich­ten auf­er­legt, und zwar muss er die “Arbeit­neh­mer vor der Been­di­gung des Arbeits­ver­hält­nis­ses früh­zei­tig über die Not­wen­dig­keit eige­ner Akti­vi­tä­ten bei der Suche nach einer ande­ren Beschäf­ti­gung sowie über die Ver­pflich­tung unver­züg­li­cher Mel­dung beim Arbeits­amt infor­mie­ren, sie hier­zu frei­stel­len und die Teil­nah­me an erfor­der­li­chen Qua­li­fi­zie­rungs­maß­nah­men ermög­li­chen.” Der­zeit ist umstrit­ten, ob der Arbeit­neh­mer aus einem unter­blie­be­nen Hin­weis Scha­dens­er­satz­an­sprü­che ablei­ten kann. Sie soll­ten also dar­auf ach­ten, in einer Kün­di­gung auch auf die Mel­de­pflicht und die Mög­lich­keit einer Kür­zung des Arbeits­lo­sen­gelds hin­zu­wei­sen.