Kleinunternehmerförderungsgesetz ist beschlossen

Bundesrat und Bundestag haben das Kleinunternehmerförderungsgesetz verabschiedet, das Kleinunternehmern und Land- und Forstwirten einige Erleichterungen bringt.

Der Bun­des­rat hat am 11. Juli 2003 den Kom­pro­miss des Ver­mitt­lungs­aus­schus­ses zum “Gesetz zur För­de­rung von Klein­un­ter­neh­mern” (Klein­un­ter­neh­mer­för­de­rungs­ge­setz) ange­nom­men. Das Gesetz sieht eini­ge Erleich­te­run­gen für gewerb­li­che Unter­neh­mer und Land- und Forst­wir­te vor, ins­be­son­de­re bei der Gewinn­ermitt­lung. Im Ein­zel­nen ent­hält das Gesetz fol­gen­de Ände­run­gen:

  • Die Buch­füh­rungs­pflicht gilt jetzt erst, wenn der jähr­li­che Umsatz min­des­tens 350.000 Euro über­steigt (bis­her 260.000 Euro) oder der Gewinn 30.000 Euro oder mehr beträgt (bis­her 25.000 Euro). Land- und Forst­wir­te müs­sen außer­dem erst ab einem Wirt­schafts­wert von 25.000 Euro (bis­her 20.500 Euro) Bücher füh­ren. Unter­neh­mer, die die­se Gren­zen nicht über­schrei­ten, müs­sen dem Finanz­amt kei­ne Bilanz, son­dern nur eine Ein­nah­men-Über­schuss­rech­nung vor­le­gen. Die neu­en Grenz­be­trä­ge gel­ten für Kalen­der- und Wirt­schafts­jah­re, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 begin­nen.

  • Der im Sozi­al­ge­setz­buch gere­gel­te Exis­tenz­grün­der­zu­schuss für Arbeits­lo­se (die so genann­te “Ich-AG”) wur­de bis­her nur gewährt, wenn der Exis­tenz­grün­der kei­ne Arbeit­neh­mer oder ledig­lich Fami­li­en­an­ge­hö­ri­ge beschäf­tig­te. Die­se Bedin­gung wird auf­ge­ho­ben, womit der Zuschuss nun auch bei Beschäf­ti­gung von Arbeit­neh­mern wei­ter gezahlt wird.

  • Klein­un­ter­neh­mer haben die Mög­lich­keit, sich von der Umsatz­steu­er­pflicht befrei­en zu las­sen, wenn ihr Umsatz im letz­ten Kalen­der­jahr nicht über 16.620 Euro lag und im lau­fen­den Kalen­der­jahr vor­aus­sicht­lich nicht über 50.000 Euro lie­gen wird. Der Grenz­be­trag von 16.620 Euro wird jetzt auf 17.500 Euro ange­ho­ben.

  • Durch eini­ge Ände­run­gen am Gewer­be­steu­er­ge­setz und der Gewer­be­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung soll es mit­tel­bar ver­bes­ser­te Finan­zie­rungs­be­din­gun­gen durch den Weg­fall der gewer­be­steu­er­li­chen Hin­zu­rech­nung bestimm­ter Fremd­fi­nan­zie­rungs­ent­gel­te bei bank­na­hen Zweck­ge­sell­schaf­ten geben.

Vom Ver­mitt­lungs­aus­schuss ver­wor­fen wur­de der Plan einer ver­ein­fach­ten Gewinn­ermitt­lung für Exis­tenz­grün­der und Klein­un­ter­neh­mer durch die Betriebs­aus­ga­ben­pau­scha­lie­rung. Die­ser Plan sah vor, dass Unter­neh­mer, deren Ein­nah­men nicht über 50.000 Euro pro Jahr lie­gen, die Hälf­te die­ses Betra­ges pau­schal als Betriebs­aus­ga­ben abzie­hen kön­nen.