Aufstockung der Geringfügigkeitsgrenze

Die 400-Euro-Grenze für geringfügige Beschäftigungen kann auf diverse Weise aufgestockt werden, ohne die Pauschalierung zu gefährden.

Seit dem 1. April 2003 gilt für gering­fü­gig Beschäf­tig­te eine Arbeits­ent­gelt­gren­ze von 400 Euro pro Monat. Der Arbeit­ge­ber muss in die­sem Fall nur eine Pau­schal­ab­ga­be von 25 % (gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung in Unter­neh­men) oder 12 % (gering­fü­gi­ge Beschäf­ti­gung in Pri­vat­haus­hal­ten) bezah­len. Jür­gen Plenker und Heinz-Wil­li Schaff­hau­sen vom Finanz­mi­nis­te­ri­um Nord­rhein-West­fa­len haben aber eine Lis­te mit einer gan­zen Rei­he von Mög­lich­kei­ten auf­ge­stellt, wie Sie durch steu­er­frei­en oder pau­schal­ver­steu­er­ten Arbeits­lohn die 400-Euro-Gren­ze auf­zu­sto­cken kön­nen, ohne die Pau­schal­ab­ga­ben auf das Regel­ar­beits­ent­gelt zu gefähr­den:

  • Aus­nut­zung der 50-Euro-Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge.

  • Nut­zung des Rabatt­frei­be­trag beim Per­so­nal­ein­kauf — der geld­wer­te Vor­teil darf hier bis zu 102 Euro pro Monat betra­gen.

  • Fahrt­kos­ten­zu­schüs­se für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te bei der Benut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel im Lini­en­ver­kehr. Auch bei der Nut­zung eines eige­nen Pkws ist ein Fahrt­kos­ten­zu­schuss denk­bar, aller­dings muss die­ser pau­schal­ver­steu­ert wer­den und unter­liegt noch zusätz­li­chen Ein­schrän­kun­gen.

  • Der geld­wer­te Vor­teil durch die Pri­vat­nut­zung betrieb­li­cher Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ge­rä­te und Per­so­nal­com­pu­ter ist grund­sätz­lich steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­frei.

  • Ersatz von Rei­se­kos­ten, beruf­lich ver­an­lass­ten Umzugs­kos­ten und Mehr­auf­wen­dun­gen bei dop­pel­ter Haus­halts­füh­rung.

  • Steu­er­freie Zuschlä­ge für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit.

  • Bei­trä­ge zur betrieb­li­chen Alters­ver­sor­gung an eine Pen­si­ons­kas­se oder einen Pen­si­ons­fonds bis zu 4 % der Bei­trags­be­mes­sungs­gren­ze in der Ren­ten­ver­si­che­rung (zur Zeit 2.448 Euro), sofern es sich um das ers­te Dienst­ver­hält­nis han­delt. Dar­über hin­aus­ge­hend kön­nen Bei­trä­ge bis zu 1.752 Euro jähr­lich mit einem Pausch­steu­er­satz von 20 % pau­scha­liert wer­den, so dass ins­ge­samt 4.200 Euro für die betrieb­li­che Alters­ver­sor­gung einer Aus­hilfs­kraft auf­ge­wen­det wer­den kön­nen.

  • Frei­wil­li­ge Trink­gel­der durch Kun­den oder Gäs­te.

  • Abga­be von Mahl­zei­ten, wobei der geld­wer­te Vor­teil mit 25 % pau­schal­ver­steu­ert wer­den kann und in der Sozi­al­ver­si­che­rung bei­trags­frei ist. Bei der Aus­ga­be von Essens­mar­ken, die in Restau­rants ein­ge­löst wer­den, ist zu beach­ten, dass der Ver­rech­nungs­wert der Essens­mar­ke den Sach­be­zugs­wert (2,55 Euro je Mit­tag­essen) nicht mehr als 3,10 Euro über­stei­gen darf, da ansons­ten der tat­säch­li­che Wert der Essens­mar­ke als Arbeits­lohn zu berück­sich­ti­gen ist.

  • Steu­er- und sozi­al­ver­si­che­rungs­freie Kin­der­gar­ten­zu­schüs­se

Sie kön­nen einem gering­fü­gig Beschäf­tig­ten auch durch­aus meh­re­re der genann­ten Leis­tun­gen zukom­men las­sen. Da oft aber noch ande­re Bedin­gun­gen zu beach­ten sind, zum Bei­spiel der Fremd­ver­gleich bei Ehe­gat­ten­ar­beits­ver­hält­nis­sen oder die Ein­schrän­kun­gen beim Fahrt­kos­ten­zu­schuss für einen eige­nen Pkw, soll­ten Sie vor einer Ent­schei­dung immer mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter spre­chen.