Beweislast bei 0190-Nummern

Beim Streit über die Kosten einer 0190-Verbindung muss der Betreiber die ordnungsgemäße Aufklärung des Benutzers über die entstehenden Kosten beweisen.

Die Beweis­last im Zivil­pro­zess trägt grund­sätz­lich der­je­ni­ge, der ein vor­teil­haf­tes Recht gel­tend macht. Also muss auch der Inha­ber einer behaup­te­ten For­de­rung die­se bewei­sen. Das gilt auch für die Betrei­ber von 0190-Num­mern, die außer dem Ver­trags­schluss selbst auch nach­wei­sen müs­sen, dass sie den Benut­zer auf die beson­ders hohen Kos­ten hin­ge­wie­sen haben.

Ein Inter­net­nut­zer, der sich über eine Web­site die Soft­ware für einen Inter­net­zu­gang her­un­ter­ge­la­den hat­te, sieg­te des­we­gen vor dem Land­ge­richt Nürn­berg-Fürth mit sei­ner Kla­ge gegen den Betrei­ber einer 0190-Num­mer. Beim Her­un­ter­la­den sein kein Warn­hin­weis auf die durch die Soft­ware­be­nut­zung ent­ste­hen­den beson­de­ren Ver­bin­dungs­kos­ten ersicht­lich gewe­sen. Die Exis­tenz eines sol­chen Hin­wei­ses konn­te der Betrei­ber genau­so wenig dar­le­gen wie den Ver­trags­schluss selbst. Das Gericht sah in der Erklä­rung des Betrei­bers, kei­nen Ein­zel­ver­bin­dungs­nach­weis zu füh­ren, kei­ne Ent­las­tung. Die Pro­to­kol­lie­rung wäre erfor­der­lich gewe­sen, da sowohl zuläs­sig auch als zumut­bar.