Schwellenwerte bei den Mitarbeiterzahlen

Das Arbeitsrecht sieht Schwellenwerte bei der Anzahl der Arbeitnehmer vor, ab denen einzelne Vorschriften greifen.

Vie­le Vor­schrif­ten im Arbeits- und Arbeits­schutz­recht sind an eine bestimm­te Anzahl von Beschäf­tig­ten (den “Schwel­len­wert”) geknüpft Je mehr Arbeit­neh­mer ein Unter­neh­men beschäf­tigt, umso mehr Geset­ze und Ver­ord­nun­gen gilt es zu beach­ten.

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Egal ob Betriebs­ver­fas­sungs­ge­setz, Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung oder das neue Teil­zeit­ge­setz, manch­mal gibt schon ein Beschäf­tig­ter mehr oder weni­ger den Aus­schlag, ob die jewei­li­ge Vor­schrift in einem Unter­neh­men umge­setzt wer­den muss oder nicht. Schaf­fen Sie also in Ihrem Unter­neh­men mehr Arbeits­plät­ze, so wer­den Sie dafür vom Staat bestraft. Fol­gen­de Schwel­len­wer­te soll­ten Exis­tenz­grün­der und Klein­un­ter­neh­mer beach­ten:

  • Ab 5 Mit­ar­bei­tern kann in Ihrem Betrieb ein Betriebs­rat gewählt wer­den. Die Kos­ten des Betriebs­rats trägt das Unter­neh­men.

  • Ab 6 Mit­ar­bei­ter gilt in Ihrem Betrieb das Kün­di­gungs­schutz­ge­setz. Einen Mit­ar­bei­ter wer­den sie in der Regel nur gegen Zah­lung einer Abfin­dung ent­las­sen kön­nen. Um eine Abfin­dung kom­men sie nur her­um, wenn Sie für die Kün­di­gung gewich­ti­ge Grün­de hat­ten. Ent­we­der han­del­te es sich um eine per­so­nen­be­ding­te Kün­di­gung, d.h. es muss ein schwe­res Fehl­ver­hal­ten vor­ge­le­gen haben, das bereits vor­her abge­mahnt wor­den war, oder es han­del­te sich um eine betriebs­be­ding­te Kün­di­gung, dann müs­sen sie die Grün­de für einen Abbau der Mit­ar­bei­ter und die Sozi­al­aus­wahl bele­gen. Außer­dem schreibt die Arbeits­stät­ten­ver­ord­nung jetzt nach Geschlecht getrenn­te Toi­let­ten­räu­me vor.

  • Ab 11 Mit­ar­bei­tern im Unter­neh­men haben die­se Anspruch auf die Ein­rich­tung eines leicht erreich­ba­ren Pau­sen­raums.

  • Ab 16 Mit­ar­bei­ter besteht ein Anspruch auf Teil­zeit­ar­beit. Die Fir­ma kann zwar betrieb­li­che Grün­de dafür anfüh­ren, dass sie mit der Ver­kür­zung der Arbeits­zeit nicht ein­ver­stan­den ist, in der Regel wird sie hier­über aber mit dem Mit­ar­bei­ter pro­zes­sie­ren müs­sen.

  • Ab 20 Mit­ar­bei­ter neh­men Sie nicht mehr am Lohn­aus­gleichs­ver­fah­ren teil. Auf den Betrieb kön­nen grö­ße­re Aus­ga­ben bei der Krank­heit von Mit­ar­bei­tern zukom­men.

  • Ab 21 Mit­ar­bei­ter besteht eine Beschäf­ti­gungs­pflicht für Schwer­be­hin­der­te. Außer­dem sit­zen jetzt im Betriebs­rat 3 Mit­glie­der, folg­lich stei­gen noch ein­mal Ihre Kos­ten. Die Ent­las­sung von mehr als 5 Arbeit­neh­mern müs­sen Sie jetzt dem Arbeits­amt anzei­gen.