Kinderzulage auch ohne Bezug von Kindergeld

Einen Anspruch auf die Kinderzulage haben Sie auch dann, wenn im ersten Jahr der Förderung nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.

Der Anspruch auf die Kin­der­zu­la­ge setzt vor­aus, dass Sie im jewei­li­gen Kalen­der­jahr des För­der­zeit­raums auch einen Kin­der­frei­be­trag oder Kin­der­geld erhal­ten. Dabei ist die Kin­der­zu­la­ge bereits dann in vol­ler Höhe zu gewäh­ren, wenn Sie für min­des­tens einen Monat des Kalen­der­jah­res im För­der­zeit­raums einen Kin­der­frei­be­trag oder Kin­der­geld erhal­ten. Das gilt auch dann, wenn Sie im ers­ten Jahr der För­de­rung nur für weni­ge Mona­te vor Beginn der Nut­zung der geför­der­ten Woh­nung einen Anspruch auf Kin­der­frei­be­trä­ge oder Kin­der­geld hat­ten.

Das ist so, weil für die Kin­der­zu­la­ge die Ver­hält­nis­se zu Beginn der Eigen­nut­zung der geför­der­ten Woh­nung maß­geb­lich sind. Zu die­sem Zeit­punkt müs­sen die Bedin­gun­gen für die Inan­spruch­nah­me der Kin­der­zu­la­ge gege­ben sein. Da der För­der­zeit­raum aber das gesam­te Jahr der Her­stel­lung oder Anschaf­fung umfasst, genügt es, dass Sie zu irgend­ei­nem Zeit­punkt des betref­fen­den Jah­res — auch vor Beginn der Selbst­nut­zung — einen Kin­der­frei­be­trag oder Kin­der­geld erhal­ten haben.