Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit

Bisher steuerunehrliche Bürger erhalten mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit eine Brücke in die Legalität, wenn sie bis zum 31. März 2005 ihre Steuerschuld begleichen.

Die Bun­des­re­gie­rung hat einen Geset­zes­ent­wurf zur För­de­rung der Steu­er­ehr­lich­keit vor­ge­legt, der vor allem das Schwarz­geld im Aus­land wie­der nach Deutsch­land zurück locken soll. Der Bun­des­kanz­ler hat das Grund­prin­zip des Geset­zes­ent­wurfs wie folgt umschrie­ben: “Es ist bes­ser, wenn Geld in Leip­zig arbei­tet, als wenn es in Liech­ten­stein rum­liegt.”

Für die Jah­re von 1993 bis 2001 kann jeder in der Zeit vom 1. Janu­ar 2004 bis zum 31. März 2005 eine straf­be­frei­en­de Erklä­rung abge­ben. Die Straf­frei­heit erstreckt sich dann auf alle an der Steu­er­hin­ter­zie­hung betei­lig­ten Per­so­nen, also auch Mit­wis­ser, Hel­fer etc. Die geplan­te Steu­er­am­nes­tie umfasst nicht nur nicht ver­steu­er­te Zins­ein­künf­te, son­dern jede Form der Steu­er­hin­ter­zie­hung bei

  • Ein­kom­men- oder Kör­per­schaft­steu­er,

  • Gewer­be­steu­er,

  • Umsatz­steu­er,

  • Ver­mö­gen­steu­er (bis 1996),

  • Erb­schaft- und Schen­kungsteu­er sowie

  • Abzug­steu­ern nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, ins­be­son­de­re Lohn- und Kapi­tal­ertrag­steu­er.

Die­se Rege­lung ist nicht nur für Pri­vat­per­so­nen inter­es­sant, son­dern kann auch Unter­neh­mern hel­fen, die zur Erhö­hung des Eigen­ka­pi­tals nicht ver­steu­er­tes Geld aus dem Aus­land zurück­ho­len wol­len. Die nicht ver­steu­er­ten Ein­künf­te wer­den wie folgt berück­sich­tigt:

  • Zins­ein­künf­te zu 60 %

  • Ein­kom­men- und Kör­per­schaft­steu­er zu 60 %

  • Gewer­be­steu­er zu 10 %

  • Umsatz­steu­er zu 30 %

  • Erb­schaft­steu­er zu 20 % der Erwer­be

Bei­spiel: Ein Unter­neh­mer hat in den Jah­ren 1998 bis 2001 aus Schwarz­ge­schäf­ten 150.000 Euro ver­ein­nahmt, die nicht ver­steu­er­ten Zins­ein­künf­te betru­gen 46.000 Euro. Um straf­frei zu wer­den, muss der Unter­neh­mer fol­gen­de Beträ­ge erklä­ren:

  • 60 % aus 150.000 Euro wegen ESt-Ver­kür­zung = 90.000 Euro

  • 10 % aus 150.000 Euro wegen GewSt-Ver­kür­zung = 15.000 Euro

  • 30 % aus 150.000 Euro wegen USt-Ver­kür­zung = 45.000 Euro

  • 60 % aus 46.000 Euro wegen nicht ver­steu­er­ter Zin­sen = 27.600 Euro

In sei­ner straf­be­frei­en­den Erklä­rung muss der Unter­neh­mer in einer Sum­me 177.600 Euro ange­ben, davon sind 25 % (in 2005 35 %) als pau­scha­le Abga­be zu ent­rich­ten = 44.400 Euro. Die Steu­er muss inner­halb von 10 Tagen nach Ein­gang der Erklä­rung, d.h. bis spä­tes­tens 31. Dezem­ber 2004 bzw. 31. März 2005 gezahlt wer­den. In die­sem Bei­spiel sind von Ein­nah­men in Höhe von 196.000 Euro Steu­ern in Höhe von 44.400 Euro zu zah­len.

Eine Frist­ver­län­ge­rung, Stun­dung sowie Erlass der pau­scha­len Steu­er sind aus­drück­lich aus­ge­schlos­sen. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen zu die­sem Ent­wurf ent­hält eine umfang­rei­che Lis­te von Fra­gen und Ant­wor­ten vom Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um.