Deep-Links auf Fremdinhalte sind zulässig

Ein direkter Link auf allgemein zugängliche Informationen stellt weder eine Wettbewerbsverletzung noch eine Urheberrechtsverletzung dar.

Wer­den Inhal­te der All­ge­mein­heit frei zugäng­lich ins Inter­net gestellt, dann dür­fen auch frem­de Such­diens­te dar­auf zugrei­fen. Dabei stellt auch die Ver­wen­dung von so genann­ten “Deep Links”, also direk­ten Links auf die Ergeb­nis­sei­te statt auf die Titel­sei­te des Ange­bots, kei­ne Wett­be­werbs- oder Urhe­ber­rechts­ver­let­zung dar.

Der Bun­des­ge­richts­hof ent­schied so über die Unter­las­sungs­kla­ge eines Ver­la­ges, des­sen Web­in­hal­te von einem Such­dienst ver­wen­det wor­den sind. Die Rich­ter erklär­ten, ange­sichts der Offen­le­gung der Her­kunft der Inhal­te sowie dem Umstand, dass die auf­ge­führ­ten Quel­len frei zugäng­lich sei­en, dass eine Urhe­ber­rechts­ver­let­zung nicht in Betracht kom­me. Mit der Frei­ga­be der Inhal­te für Jeder­mann müs­se auch die Nut­zung durch Jeder­mann hin­ge­nom­men wer­den.