Anfechtungsklage gegen Gesellschafterbeschluss

Ein Gesellschafterbeschluss kann nur durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden.

Gegen einen feh­ler­haf­ten Gesell­schaf­ter­be­schluss muss sich ein GmbH-Gesell­schaf­ter mit einer Anfech­tungs­kla­ge zur Wehr set­zen. Die Kla­ge muss inner­halb eines Monats nach dem Tage des Beschlus­ses bei Gericht ein­ge­reicht wer­den. Dies gilt auch, wenn dies der Gesell­schafts­ver­trag nicht aus­drück­lich vor­sieht. Der Hin­ter­grund die­ser Recht­spre­chung des Bun­des­ge­richts­ho­fes ist es, dass die Gesell­schaf­ter bald­mög­lichst Klar­heit dar­über erhal­ten sol­len, ob ein Gesell­schaf­ter­be­schluss bestands­kräf­tig wird oder nicht.

Für die Anfech­tungs­kla­ge gibt es kei­nen Ersatz. Wie das Ober­lan­des­ge­richt Köln ent­schie­den hat, kann ein Gesell­schaf­ter, der gegen einen Gesell­schaf­ter­be­schluss vor­ge­hen will, nicht ein­fach einen Antrag auf Amts­lö­schung der Gesell­schaft stel­len. Strei­tig­kei­ten zwi­schen Gesell­schaf­tern müs­sen ent­we­der in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung oder vor Gericht aus­ge­tra­gen wer­den.