Werbungskosten bei einem Promotionsstudium
Die Kosten eines Promotionsstudiums sollen nicht mehr nur bei einem Promotionsarbeitsverhältnis als Werbungskosten abziehbar sein.
Einmal mehr wurde von einem Finanzgericht entschieden, dass die Kosten eines Promotionsstudiums nach mehrjähriger Berufstätigkeit im Anschluss an ein berufsqualifizierendes Erststudium Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Voraussetzung ist, dass das Promotionsstudium mit dem Ziel einer anschließenden weiteren Erwerbstätigkeit aufgenommen wird.
Das Finanzgericht Berlin liegt damit auf einer Linie mit weiteren Finanzgerichten, während der Bundesfinanzhof bisher noch an seiner Auffassung, dass die Kosten eines Promotionsstudiums nur in Ausnahmefällen, nämlich den Fällen der Promotionsarbeitsverhältnisse, als Werbungskosten anerkannt werden, festhält. Die Finanzgerichte halten diese Auffassung aufgrund des gesellschaftlichen Wandels für überholt. Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesfinanzhof reagiert, denn gegen das Urteil des Finanzgerichtes Berlin wurde Revision eingelegt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
 - Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
 - Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
 - Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
 - Streubesitzdividenden einer Stiftung
 - Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
 - Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
 - Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
 - Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
 - Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform