Werbungskosten bei einem Promotionsstudium

Die Kosten eines Promotionsstudiums sollen nicht mehr nur bei einem Promotionsarbeitsverhältnis als Werbungskosten abziehbar sein.

Ein­mal mehr wur­de von einem Finanz­ge­richt ent­schie­den, dass die Kos­ten eines Pro­mo­ti­ons­stu­di­ums nach mehr­jäh­ri­ger Berufs­tä­tig­keit im Anschluss an ein berufs­qua­li­fi­zie­ren­des Erst­stu­di­um Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus nicht­selbst­stän­di­ger Arbeit dar­stel­len. Vor­aus­set­zung ist, dass das Pro­mo­ti­ons­stu­di­um mit dem Ziel einer anschlie­ßen­den wei­te­ren Erwerbs­tä­tig­keit auf­ge­nom­men wird.

Das Finanz­ge­richt Ber­lin liegt damit auf einer Linie mit wei­te­ren Finanz­ge­rich­ten, wäh­rend der Bun­des­fi­nanz­hof bis­her noch an sei­ner Auf­fas­sung, dass die Kos­ten eines Pro­mo­ti­ons­stu­di­ums nur in Aus­nah­me­fäl­len, näm­lich den Fäl­len der Pro­mo­ti­ons­ar­beits­ver­hält­nis­se, als Wer­bungs­kos­ten aner­kannt wer­den, fest­hält. Die Finanz­ge­rich­te hal­ten die­se Auf­fas­sung auf­grund des gesell­schaft­li­chen Wan­dels für über­holt. Es bleibt abzu­war­ten, wie der Bun­des­fi­nanz­hof reagiert, denn gegen das Urteil des Finanz­ge­rich­tes Ber­lin wur­de Revi­si­on ein­ge­legt.