Aussetzung der Vollziehung bei Veräußerungsgeschäften

Bis abschließend über die Verfassungswidrigkeit der Besteuerung von privaten Veräußerungsgeschäften entschieden ist, kann nun Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.

Nach Auf­fas­sung des Bun­des­fi­nanz­hofs ist die Besteue­rung von Gewin­nen aus pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­ten bei Wert­pa­pie­ren und ande­ren Wirt­schafts­gü­tern (Aus­nah­me: Grund­stü­cke) ver­fas­sungs­wid­rig, denn der Steu­er­an­spruch ist wegen struk­tu­rel­ler Voll­zugs­hin­der­nis­se kaum flä­chen­de­ckend durch­setz­bar. Es fehlt an einem Sys­tem, wonach die pri­va­ten Ver­äu­ße­rungs­ge­schäf­te erfasst wer­den. Nur bei Grund­stücks­ver­käu­fen erfolgt regel­mä­ßig eine Mel­dung an das Finanz­amt.

Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Müns­ter ist Aus­set­zung der Voll­zie­hung zu gewäh­ren, weil ernst­li­che Zwei­fel an der Recht­mä­ßig­keit der ent­spre­chen­den Steu­er­be­schei­de bestehen. Dem hat sich jetzt der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter in einem Erlass ange­schlos­sen. Vor­aus­set­zung ist, dass Sie die Ver­fas­sungs­wid­rig­keit der Vor­schrift gel­tend machen. Die Aus­set­zung der Voll­zie­hung kann nur dann von einer Sicher­heits­leis­tung abhän­gig gemacht wer­den, wenn der Steu­er­an­spruch gefähr­det erscheint.