ECard-Funktion und Spam-Mails
Der Betreiber eines Internetangebotes mit einer ECard-Funktion hat die Verpflichtung, die unerwünschte Zusendung von Werbe-Emails zu verhindern.
Über eine unzureichend geschützte ECard-Funktion auf einer Website kann die Zusendung von Werbe-Emails an beliebige Empfänger veranlasst werden. Angesichts der Missbrauchsgefahr ist der Betreiber des Onlineangebots verpflichtet, gegen den Missbrauch hinreichend Vorsorge zu treffen.
Das Landgericht München I erließ eine einstweilige Verfügung gegen den Betreiber einer solchen Website auf Antrag eines Internetnutzers, der mehrere unaufgefordert zugesandte Werbe-Emails über diese Site erhalten hatte. Der Seitenbetreiber sei als Mitstörer für die Spam-Mails anzusehen. Er habe die Möglichkeit eingeräumt, diese zu versenden. Gegebenfalls, so die Richter, müsse bei technisch nicht vollziehbarer Verhinderung eines Missbrauchs die Funktion auch eingestellt werden.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Frist für Antrag auf eine Verlustbescheinigung läuft ab
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025
- Verlustrücktrag auch nach schädlichem Beteiligungserwerb möglich
- Wechsel zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung
- Aktivrentengesetz in Vorbereitung
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv