Berufliche Veranlassung von Umzugskosten
Umzugskosten sollen nur dann beruflich veranlasst sein, wenn die Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen vorliegt.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat bestätigt, dass eine berufliche Veranlassung für einen Umzug dann zu bejahen ist, wenn der erforderliche Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sich täglich um mindestens eine Stunde vermindert. Ebenfalls bestätigt wurde, dass hinter dem Gesichtspunkt der mindestens einstündigen Fahrzeitersparnis private Motive generell in den Hintergrund treten.
Ein neuer Leitsatz wurde dahingehend aufgestellt, dass die erforderliche Wegezeitersparnis von täglich einer Stunde an allen Arbeitstagen erreicht werden muss. Das heißt, dass es gegen die berufliche Veranlassung der Umzugskosten spricht, wenn Sie beispielsweise nur an einem Teil der Arbeitstage eine Wegzeitersparnis von täglich einer Stunde haben. Ob dieser neue Leitsatz sich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer