Erbvertrag verbietet keine Schenkungen

Ein Erbvertrag hindert den Erblasser nicht daran, durch Verfügungen sein eigenes Vermögen und gleichzeitig den Nachlass zu verändern und zu vermindern.

Erb­ver­trä­ge kön­nen anstel­le von Tes­ta­men­ten letzt­wil­li­ge Ver­fü­gun­gen ent­hal­ten, die einer erhöh­ten Bestands­kraft unter­lie­gen sol­len. So kann ein Erb­ver­trag nach sei­nem Abschluss grund­sätz­lich nur mit Zustim­mung des ande­ren Ver­trags­schlie­ßen­den auf­ge­ho­ben wer­den. Nicht berührt wird durch die­se Bin­dung aller­dings das Recht des Erb­las­sers, als Ver­trags­par­tei noch zu Leb­zei­ten über sein Ver­mö­gen zu ver­fü­gen. Auch Schen­kun­gen, die zwangs­wei­se zur Min­de­rung des spä­te­ren Nach­las­ses füh­ren, sind zuläs­sig, soweit kei­ne geziel­te Benach­tei­li­gung des Ver­trags­er­ben vor­liegt.

Das Land­ge­richt Coburg wies daher die Kla­ge eines durch Erb­ver­trag zum Allein­er­ben bestimm­ten Soh­nes gegen sei­ne Schwes­ter ab, die von der Erb­las­se­rin vor deren Tode eine grö­ße­re Sum­me geschenkt bekam. Die Schen­kung erfolg­te für von der Toch­ter erbrach­te Pfle­ge­leis­tun­gen. Die Kam­mer sah dar­in unbe­scha­det der ver­trag­li­chen Bestim­mung, wonach der Sohn für die Erbein­set­zung die Pfle­ge der Erb­las­se­rin zu über­neh­men habe, kei­nen Unwirk­sam­keits­grund der Schen­kung, da es erkenn­bar an einer Benach­tei­li­gungs­ab­sicht gefehlt habe. Nur Ver­fü­gun­gen, die gezielt auf die Schlech­ter­stel­lung des Ver­trags­er­ben abzie­len, kön­nen ange­grif­fen wer­den.