Koch-Steinbrück für Arbeitgeber

Die Koch-Steinbrück-Maßnahmen zur Gegenfinanzierung der niedrigeren Steuersätze betreffen auch einige Lohnsteuersachverhalte.

Arbeit­ge­ber müs­sen sich bei der Lohn­steu­er­be­rech­nung im kom­men­den Jahr nicht nur mit den geän­der­ten Steu­er­sät­zen und dem höhe­ren Grund­frei­be­trag befas­sen, son­dern auch mit redu­zier­ten Frei­be­trä­gen. Unter ande­rem ent­hält die Umset­zung der Koch-Stein­brück-Vor­schlä­ge zum Sub­ven­ti­ons­ab­bau fol­gen­de Maß­nah­men:

  • Die bis­lang steu­er­frei­en Zuschüs­se des Arbeit­ge­bers für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Arbeits­stät­te mit öffent­li­chen Ver­kehrs­mit­teln (Job-Tickets) wer­den ab dem 1. Janu­ar 2004 lohn­steu­er­pflich­tig. Der Arbeit­ge­ber kann jedoch eine Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung vor­neh­men.

  • Der Rabatt­frei­be­trag wird von bis­her 1.224 Euro jähr­lich auf zukünf­tig 1.080 Euro redu­ziert.

  • Die Frei­gren­ze für Sach­be­zü­ge sinkt von 50 auf 44 Euro pro Monat.

  • Der Pau­scha­lie­rungs­satz für Ein­kom­men­steu­er bei Sach­prä­mi­en steigt von 2 % auf 2,5 %.

  • Zuwen­dun­gen anläss­lich der Ehe­schlie­ßung oder Geburt eines Kin­des sind nur noch bis zu einer Höhe von 315 Euro statt bis­her 358 Euro steu­er­frei.

  • Wei­ter­hin redu­ziert sich die Steu­er­frei­heit für Abfin­dun­gen: Ist der Arbeit­neh­mer min­des­tens 55 Jah­re alt und seit min­des­tens 20 Jah­ren ange­stellt, so sind Abfin­dun­gen bis 11.000 Euro steu­er­frei (bis­her 12.271 Euro), bei Arbeit­neh­mern, die 50 Jah­re alt und seit 15 Jah­ren ange­stellt sind, beträgt die Frei­gren­ze 9.000 Euro (alt: 10.226 Euro), und wenn kei­ne die­ser Vor­aus­set­zun­gen erfüllt ist, nur noch 7.200 Euro statt bis­her 8.181 Euro.