Verkürzte Schonfristen ab 2004

Ab 2004 entfällt die Abgabeschonfrist komplett und die Zahlungsschonfrist wird von fünf auf drei Tage reduziert.

Bis­her galt in vie­len Fäl­len eine Schon­frist bei der Abga­be von Steu­er­an­mel­dun­gen und der Zah­lung von Steu­er­schul­den, aber in bei­den Fäl­len haben sich ab 2004 Ände­run­gen erge­ben. Die Abga­be­schon­frist, die sich allein auf die Abga­be der Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen und der Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen bezieht, wur­de kom­plett gestri­chen. Schon im Som­mer des ver­gan­ge­nen Jah­res hat der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter eine ent­spre­chen­de Ver­ord­nung erlas­sen. Begrün­det wur­de dies damit, dass die Unter­neh­men heu­te eine bes­se­re EDV-Aus­stat­tung als frü­her haben, und die Anmel­dun­gen und Vor­anmel­dun­gen somit auto­ma­tisch erstel­len kön­nen. Wenn Sie den­noch mehr Zeit brau­chen, besteht aber nach wie vor die Mög­lich­keit, eine Dau­er­frist­ver­län­ge­rung zu erhal­ten.

Neben der Abga­be­schon­frist gibt es aber auch noch die Zah­lungs­schon­frist. Die­se bezieht sich auf die Fest­set­zung von Säum­nis­zu­schlä­gen, denn gemäß der Abga­ben­ord­nung wer­den Säum­nis­zu­schlä­ge fest­ge­setzt, wenn die Steu­er­schuld erst nach Ablauf des Fäl­lig­keits­ta­ges begli­chen wird. Die­se Zuschlä­ge betra­gen pro ange­fan­ge­nem Monat 1 % der Steu­er­schuld. Bei Über­wei­sun­gen und Ein­zah­lun­gen auf das Kon­to des Finanz­am­tes ent­ste­hen kei­ne Säum­nis­zu­schlä­ge, wenn der Betrag inner­halb der Schon­frist gut­ge­schrie­ben wird. Bis­her betrug die­se Zah­lungs­schon­frist fünf Tage, wur­de aber durch das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 auf drei Tage ver­kürzt.

Bei der Zah­lungs­schon­frist wird die Ände­rung mit der Neu­re­ge­lung in § 676a Abs. 2 Nr. 2 BGB begrün­det, wonach Inlands­über­wei­sun­gen spä­tes­tens nach drei Geschäfts­ta­gen gut­ge­schrie­ben sein müs­sen. Damit bestehe auch kein Bedürf­nis für eine län­ge­re Schon­frist, meint der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter. Die Umsatz­steu­er muss also spä­tes­tens bis zum 13. Tag nach Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums auf dem Kon­to des Finanz­am­tes ein­ge­gan­gen sein, falls kei­ne Dau­er­frist­ver­län­ge­rung vor­liegt.