Begrenzung für steuerfreie Lohnzuschläge

Ab 2004 gilt eine Begrenzung für die steuerfreien Lohnzuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Bis­her gab es bei den steu­er­frei­en Zuschlä­gen für Sonn­tags-, Fei­er­tags- und Nacht­ar­beit nur eine pro­zen­tua­le Begren­zung. Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 wur­den nun auch abso­lu­te Höchst­sät­ze für die­se Zuschlä­ge ein­ge­führt, die sich auf den Grund­lohn bezie­hen. Der Grund­lohn ist nach dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz “der lau­fen­de Arbeits­lohn, der dem Arbeit­neh­mer bei der für ihn maß­ge­ben­den regel­mä­ßi­gen Arbeits­zeit für den jewei­li­gen Lohn­zah­lungs­zeit­raum zusteht”.

Die­ser Grund­lohn muss in einen Stun­den­lohn umge­rech­net wer­den, von dem aus dann die Zuschlä­ge berech­net wer­den. Ab 2004 darf die­ser Stun­den­lohn dann maxi­mal 50 Euro betra­gen; das ent­spricht etwa einem Monats­lohn von 8.000 Euro. Die Zuschlä­ge sind also nur noch inso­weit steu­er­frei, als bei ihrer Berech­nung der Stun­den­lohn die 50-Euro-Gren­ze nicht über­steigt. Der Grund für die­se Neu­re­ge­lung liegt wohl in ers­ter Linie in der Debat­te über die steu­er­frei­en Zuschlä­ge für die Fuß­ball­mil­lio­nä­re, die im ver­gan­ge­nen Jahr geführt wur­de.