Vorsteuer mal drei

Das Steueränderungsgesetz 2003 bringt eine Reihe von Änderungen und Erleichterungen beim Vorsteuerabzug von Reisekosten, privat genutzten Pkws und gemischt genutzten Gebäuden.

Neben den erwei­ter­ten Vor­schrif­ten für die Aus­stel­lung und den Vor­steu­er­ab­zug von Rech­nun­gen ent­hält das Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 auch eine Rei­he wei­te­rer Ände­run­gen beim Vor­steu­er­ab­zug, über die wir teil­wei­se bereits im Novem­ber berich­te­ten:

  • Der Vor­steu­er­ab­zug für Rei­se­kos­ten eines Unter­neh­mers ist jetzt wie­der zuge­las­sen und auch gesetz­lich abge­si­chert, nach­dem bereits der Bun­des­fi­nanz­hof beim Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot einen Ver­stoß gegen Gemein­schafts­recht fest­ge­stellt hat­te. Glei­ches gilt für Fahrt­kos­ten von Fahr­zeu­gen des Per­so­nals, soweit der Unter­neh­mer Leis­tungs­emp­fän­ger ist.

  • Eben­falls gestri­chen wur­de das Vor­steu­er­ab­zugs­ver­bot für gemischt genutz­te Fahr­zeu­ge. Künf­tig ist damit wie­der der vol­le Vor­steu­er­ab­zug mög­lich, wenn das Fahr­zeug zumin­dest zu 10 % betrieb­lich genutzt wird, wobei aller­dings die pri­va­te Ver­wen­dung zu besteu­ern ist. Beson­ders Vor­teil­haft ist dies, wenn Ihr Fahr­zeug am 1. Janu­ar 2004 noch kei­ne fünf Jah­re alt war. Dann kön­nen Sie näm­lich den Vor­steu­er­ab­zug aus den Anschaf­fungs­kos­ten antei­lig nach­ho­len.

  • Und schließ­lich gilt jetzt für die Auf­tei­lung der Vor­steu­er bei gemischt genutz­ten, also teil­wei­se umsatz­steu­er­pflich­tig und teil­wei­se umsatz­steu­er­frei ver­mie­te­ten Gebäu­den vor­ran­gig die Nutz­flä­che als Auf­tei­lungs­maß­stab. Der Umsatz ist als Maß­stab nur noch zuläs­sig, wenn kei­ne ande­re wirt­schaft­li­che Zurech­nung mög­lich ist.