Keine Zweijahresfrist bei doppelter Haushaltsführung mehr

Die Zweijahresfrist bei betrieblich oder beruflich veranlasster doppelter Haushaltsführung entfällt — auch rückwirkend für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide.

Bis­her konn­ten die Auf­wen­dun­gen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung nur für maxi­mal zwei Jah­re als Betriebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den. Nach­dem das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt bereits vor einem Jahr fest­ge­stellt hat­te, dass die­se Ein­schrän­kung zumin­dest unter gewis­sen Umstän­den gegen das Grund­ge­setz ver­stößt, hat sich auch der Bun­des­tag dafür aus­ge­spro­chen, die Begren­zung gene­rell auf­zu­he­ben. Damit sol­len einer­seits die sonst zahl­reich auf­tre­ten­den Abgren­zungs­schwie­rig­kei­ten ver­mie­den wer­den, ande­rer­seits auch die aus arbeits­markt­po­li­ti­scher Sicht wich­ti­ge Mobi­li­tät der Arbeit­neh­mer erhöht wer­den.

Mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 wur­de die Zwei­jah­res­frist nun auf­ge­ho­ben, und zwar sowohl für Arbeit­neh­mer als auch für Selbst­stän­di­ge und Unter­neh­mer. Die­se Ände­rung gilt ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2003 und zusätz­lich für alle noch nicht bestands­kräf­ti­gen Steu­er­be­schei­de frü­he­rer Ver­an­la­gungs­zeit­räu­me. Wenn Ihr Steu­er­be­scheid für 2002 oder vor­an­ge­gan­ge­ne Jah­re also noch nicht bestands­kräf­tig ist oder mit einem ent­spre­chen­den Vor­läu­fig­keits­ver­merk ver­se­hen wur­de, dann soll­ten Sie umge­hend Ein­spruch ein­le­gen.