Anschaffungsnaher Aufwand

Mit dem Steueränderungsgesetz 2003 wurde die alte Verwaltungsauffassung zum anschaffungsnahen Aufwand im Gesetz festgeschrieben.

Für kur­ze Zeit galt eine sehr steu­er­zah­ler­freund­li­che Rege­lung beim anschaf­fungs­na­hen Auf­wand. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te näm­lich ent­schie­den, dass ein anschaf­fungs­na­her Auf­wand nur dann vor­liegt, wenn gleich­zei­tig eine deut­li­che Stei­ge­rung des Wohn­wer­tes ein­tritt. Wie wir bereits berich­te­ten, wird mit dem Steu­er­än­de­rungs­ge­setz 2003 nun aber die alte Ver­wal­tungs­auf­fas­sung im Gesetz ver­an­kert, sodass für alle Bau­maß­nah­men, mit denen nach dem 31. Dezem­ber 2003 begon­nen wur­de, wie­der die neue alte Rege­lung gilt.

Die­se sieht vor, dass ein anschaf­fungs­na­her Auf­wand gene­rell wie Her­stel­lungs­kos­ten zu wer­ten ist, wenn der Net­to­be­trag der Instand­set­zungs- und Moder­ni­sie­rungs­auf­wen­dun­gen wäh­rend der drei Jah­re nach der Anschaf­fung 15 % der Gebäu­de­an­schaf­fungs­kos­ten über­steigt. Aller­dings kön­nen die Auf­wen­dun­gen auch als Her­stel­lungs­kos­ten gewer­tet wer­den, wenn sie unter­halb der Gren­ze von 15 % lie­gen. Das ist der Fall, wenn sie zu einer wesent­li­chen Ver­bes­se­rung der Immo­bi­lie füh­ren, wenn also der Gebrauchs­wert deut­lich erhöht wird. Auf­wen­dun­gen für Erhal­tungs­ar­bei­ten, die jähr­lich übli­cher­wei­se anfal­len, wer­den nicht berück­sich­tigt.

Für Bau­maß­nah­men, die vor dem 1. Janu­ar 2004 begon­nen wor­den sind, bleibt es bei der bis­he­ri­gen Rege­lung. Dies gilt für den gesam­ten Drei­jah­res­zeit­raum, also nicht nur für 2003, son­dern auch für die Fol­ge­jah­re 2004 und 2005.