Keine Anzeigepflicht für Unterstützungskassen und Pensionsfonds

Unterstützungskassen und Pensionsfonds sind nicht dazu verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber eine Anzeige zu machen, bevor sie Renten an die Hinterbliebenen des Erblassers auszahlen.

Über­be­trieb­li­che Unter­stüt­zungs­kas­sen und Pen­si­ons­fonds sind gegen­über dem Finanz­amt nicht anzei­ge­pflich­tig, bevor sie Ren­ten an Hin­ter­blie­be­ne des Erb­las­sers aus­zah­len. Sol­che Unter­neh­men gehö­ren gera­de nicht zu den Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, weil sie kein Ver­si­che­rungs­ge­schäft auf ver­si­che­rungs­recht­li­cher Basis aus­üben. Dar­über hin­aus unter­lie­gen sie nicht der Auf­sicht durch das Bun­des­amt für Finanz­dienst­leis­tun­gen. Daher besteht auch kei­ne Ver­pflich­tung zur Erstat­tung einer Anzei­ge an das zustän­di­ge Finanz­amt.