Abbruch eines selbst genutzten Gebäudes

Aufwendungen für den Abbruch eines selbst genutzten Gebäudes sind Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.

Wenn ein Gebäu­de mit einer Abbruch­ab­sicht ange­schafft wird, dann zäh­len des­sen Wert und die Abbruch­kos­ten zu den Her­stel­lungs­kos­ten für das neue Gebäu­de. Eben­so ver­hält es sich nach einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs, wenn das abge­ris­se­ne Gebäu­de zuvor selbst genutzt wur­de: Haben Sie das Gebäu­de selbst genutzt, ste­hen die Auf­wen­dun­gen, die durch den Abbruch des Gebäu­des ent­stan­den sind, in direk­tem Zusam­men­hang mit der Errich­tung des Neu­baus und bil­den Her­stel­ler­kos­ten des neu errich­te­ten Gebäu­des.

Unter die­sen Vor­aus­set­zun­gen spielt es, anders als bei einem fremd­ge­nutz­ten Gebäu­de, auch kei­ne Rol­le, ob Sie das Gebäu­de bereits in Abbruch­ab­sicht oder ohne Abbruch­ab­sicht erwor­ben haben.