Steuernummer bei Dauerrechnungen

Steuernummern müssen bei Dauerrechnungen nur in solchen Verträgen enthalten sein, die nach dem 31. Dezember 2003 geschlossen wurden.

Seit dem 1. Janu­ar 2004 muss jede Rech­nung unter ande­rem die Steu­er­num­mer oder die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer des Rech­nungs­aus­stel­lers ent­hal­ten, damit der Vor­steu­er­ab­zug nicht gefähr­det ist. Der Bun­des­fi­nanz­mi­nis­ter hat jetzt bestimmt, dass es bei Dau­er­rech­nun­gen nicht not­wen­dig ist, dass der zugrun­de lie­gen­de Alt­ver­trag um die Steu­er­num­mer oder die Umsatz­steu­er-Iden­ti­fi­ka­ti­ons­num­mer ergänzt wird. Ein nach dem 31. Dezem­ber 2003 abge­schlos­se­ner Ver­trag muss jedoch eine Steu­er­num­mer ent­hal­ten.