Lebenspartnerschaft ohne Erbschaftssteuerprivileg

Eine eingetragene Lebenspartnerschaft hat, anders als die Ehe, kein erbschaftssteuerliches Privileg.

Die erb­schafts­steu­er­li­che Behand­lung der ein­ge­tra­ge­nen Lebens­part­ner­schaft bemisst sich nicht nach den Pri­vi­le­gi­en der Ehe. So hat der über­le­ben­de Part­ner weder Anspruch auf die Steu­er­klas­se I noch auf den Frei­be­trag, der einem Ehe­part­ner zuste­hen wür­de. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat mit sei­nem Urteil zu die­ser Fra­ge die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung bestä­tigt, die die­se Pri­vi­le­gi­en nicht gewäh­ren woll­te.

Die Rich­ter sahen den Geset­zes­wort­laut als ein­deu­tig an, in dem aus­drück­lich von “Ehe­gat­ten” die Rede ist. Und damit ist ihrer Mei­nung nach unzwei­fel­haft nicht der gleich­ge­schlecht­li­che Part­ner einer Lebens­part­ner­schaft gemeint. Eben­so feh­le für die ana­lo­ge Her­an­zie­hung eine plan­wid­ri­ge Geset­zes­lü­cke, denn die mit Ein­füh­rung des Lebens­part­ner­schafts­ge­set­zes vor­ge­nom­me­nen Rechts­än­de­run­gen durch den Gesetz­ge­ber sei­en abschlie­ßend gewe­sen. Schließ­lich kommt auch eine unge­recht­fer­tig­te Ungleich­be­hand­lung im Sin­ne des Grund­ge­set­zes (Art. 3 Abs.1) ange­sichts des eben­falls im Grund­ge­setz ver­an­ker­ten, nur für die Ehe gel­ten­den beson­de­ren staat­li­chen Schut­zes nicht in Betracht.