Domainregistrierung für Dritte ist zulässig

Die Registrierung einer Domainadresse ohne eigene Verwendungsabsicht ist nur dann eine sittenwidrige Behinderung, wenn die Reservierung ausschließlich dazu dient, die Domain für einen Konkurrenten zu sperren.

Wer sich eine freie Domain regis­triert, ver­pflich­tet sich damit noch lan­ge nicht, umge­hend auch eine eige­ne Web­sei­te unter die­ser Adres­se ein­zu­rich­ten. Damit liegt aber auch kei­ne Nut­zung im kenn­zei­chen­recht­li­chen Sin­ne vor, und folg­lich kann ein ande­rer Inter­es­sent an der Domain, der eine gleich lau­ten­de Mar­ke besitzt, kei­nen Unter­las­sungs- oder Löschungs­an­spruch gel­tend machen. Dem steht auch nicht die feh­len­de Ver­wen­dungs­ab­sicht des Domain­in­ha­bers ent­ge­gen, der die Domain ledig­lich für einen Kun­den reser­viert hat.

Nach einer Ent­schei­dung des Ober­lan­des­ge­richts Karls­ru­he liegt eine sit­ten­wid­ri­ge Behin­de­rung eben­falls nicht vor. Dazu müss­te der Mar­ken­in­ha­ber näm­lich nach­wei­sen, dass die Regis­trie­rung zumin­dest auch mit der Absicht erfolg­te, ihn oder Drit­te zu schä­di­gen. Kann er dies nicht, etwa weil die durch die Regis­trie­rung betrof­fe­ne Mar­ke erst nach der Regis­trie­rung ein­ge­tra­gen wur­de, dann hat er kei­ner­lei Ansprü­che gegen den Domain­in­ha­ber.