Steuer auf Spekulationsgewinne ist verfassungswidrig

Die Besteuerung von Spekulationsgewinnen aus Aktiengeschäften in den Jahren 1997 und 1998 ist verfassungswidrig.

Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat die Besteue­rung von Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­nen aus Akti­en­ge­schäf­ten gekippt. Als ein­deu­tig ver­fas­sungs­wid­rig sahen die Rich­ter aber nur die Besteue­rung in den Jah­ren 1997 und 1998 an, als nach der Ein­füh­rung die­ser Steu­er noch kei­ne Kon­troll­mög­lich­kei­ten vor­han­den waren. Daher konn­te die Steu­er laut Urteil nur erho­ben wer­den, wenn die Steu­er­pflich­ti­gen unver­hält­nis­mä­ßig mit­wir­ken oder die Finanz­be­hör­den einen über­mä­ßi­gen Ermitt­lungs­auf­wand betrei­ben. Das hat gera­de­zu zur Steu­er­hin­ter­zie­hung ein­ge­la­den, und damit ist der Gleich­heits­grund­satz des Grund­ge­set­zes ver­letzt, nach dem alle Steu­er­zah­ler recht­lich und tat­säch­lich gleich belas­tet wer­den müs­sen.

Nun kön­nen sich die­je­ni­gen freu­en, die sei­ner­zeit Ein­spruch gegen die Steu­er­be­schei­de ein­ge­legt haben, denn ihnen wird die Steu­er näm­lich erlas­sen. Nach Anga­ben des Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­ums han­delt es sich dabei aber nur um eine klei­ne Zahl von Steu­er­pflich­ti­gen. Für die Jah­re 1999 ändert sich zunächst nichts: Ab 1999 konn­ten Anle­ger die Spe­ku­la­ti­ons­ge­win­ne mit ent­spre­chen­den Ver­lus­ten ver­rech­nen. Und weil Anfang 2000 auch die Kur­se an den Bör­sen zu sin­ken began­nen, sehen die Ver­fas­sungs­rich­ter wei­ter bestehen­de Defi­zi­te bei der Steu­er­erhe­bung als ver­fas­sungs­recht­lich nicht rele­vant an.

Trotz­dem rufen die Deut­sche Schutz­ge­mein­schaft für Wert­pa­pier­be­sitz (DSW) und die Deut­sche Steu­er-Gewerk­schaft (DSTG) zu wei­te­ren Kla­gen auch gegen die Besteue­rung in den spä­te­ren Jah­ren auf. Wäh­rend die DSW dabei aber auf die Abschaf­fung der Steu­er oder zumin­dest eine Abgel­tungs­steu­er mit mode­ra­ten Steu­er­sät­zen abzielt, dürf­te der DSTG-Vor­sit­zen­de Die­ter Ondracek ande­re Absich­ten ver­fol­gen. Den in der Steu­er-Gewerk­schaft orga­ni­sier­ten Finanz­be­am­ten dürf­te eher an der Ein­füh­rung zusätz­li­cher Kon­troll- und Über­wa­chungs­me­tho­den zur bes­se­ren Erfas­sung der Besteue­rungs­grund­la­gen gele­gen sein.