Längere Spekulationsfrist ist wohl verfassungswidrig

Die rückwirkende Verlängerung der Spekulationsfrist für Immobilien ist nach Ansicht des Bundesfinanzhofs verfassungswidrig.

Der Bun­des­fi­nanz­hof ist davon über­zeugt, dass die rück­wir­ken­de Ver­län­ge­rung der Ver­äu­ße­rungs­frist für Grund­stü­cke von zwei auf zehn Jah­re ohne eine Über­gangs­re­ge­lung ver­fas­sungs­wid­rig ist. Er hat des­we­gen das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt ange­ru­fen. Betrof­fen hier­von sind alle Eigen­tü­mer, die nach dem 31. Dezem­ber 1998 Immo­bi­li­en ver­äu­ßer­ten und bei denen die alte Zwei­jah­res­frist bereits abge­lau­fen war.

Geklagt hat­te ein Immo­bi­li­en­be­sit­zer, der ein Ein­fa­mi­li­en­haus im Jahr 1990 erwor­ben und im April 1999 ver­kauft hat. Dazu der Bun­des­fi­nanz­hof: “Die alte Rechts­la­ge galt bei der Anschaf­fung des Grund­stücks seit 65 Jah­ren, bei der Geset­zes­än­de­rung seit 74 Jah­ren unver­än­dert. Ist eine gesetz­li­che Rege­lung seit Jahr­zehn­ten maß­ge­bend, ist das Ver­trau­en dar­auf, dass die­se Rege­lung jeden­falls nicht ohne Über­gangs­frist fort­fal­len wird, beson­ders fest.”

Wenn Sie nach dem 31. Dezem­ber 1998 Immo­bi­li­en außer­halb der Zwei­jah­res­frist, aber vor Ablauf von zehn Jah­ren mit Gewinn ver­äu­ßert haben, ist ein Ein­spruch gegen den Steu­er­be­scheid zu emp­feh­len. Außer­dem kann Aus­set­zung der Voll­zie­hung bean­tragt wer­den. Das Geld soll­ten Sie aber nur dann zurück­for­dern, wenn Sie es wirk­lich benö­ti­gen. Denn soll­te die Rege­lung wider Erwar­ten doch als ver­fas­sungs­mä­ßig ange­se­hen wer­den, wür­den neben der Steu­er­zah­lung auch noch Zin­sen anfal­len.