Kein Werbungskostenabzug für Umschulungsmaßnahmen

Umschulungsmaßnahmen werden nicht als vorweggenommene Werbungskosten berücksichtigt.

Auf­wen­dun­gen für Umschu­lungs­maß­nah­men sind eigent­lich Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben, da sie die spä­te­re Ein­kunfts­er­zie­lung vor­be­rei­ten. Das Kon­zept der Umschu­lung stellt aber schon begriff­lich klar, dass sie eine Aus­bil­dung ist, die von der ers­ten Aus­bil­dung völ­lig abweicht.

Also ist davon aus­zu­ge­hen, dass zwi­schen der ursprüng­li­chen und der neu­en Tätig­keit kein sach­li­cher Zusam­men­hang besteht, und Sie kön­nen somit auch nicht die im frü­he­ren Berufs­le­ben erwor­be­nen Kennt­nis­se ver­wer­ten oder auf die­sen auf­bau­en. Daher ist die all­ge­mei­ne Lebens­füh­rung betrof­fen, sodass ein Abzugs­ver­bot greift, und die ent­spre­chen­den Auf­wen­dun­gen in den Bereich der Son­der­aus­ga­ben fal­len.