Dank EU-Recht Umsatzsteuer sparen

Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäftsessen nicht nur zu 70 %, sondern zu 100 % bei der Vorsteuer berücksichtigen kann.

Wenn Sie zur Zeit Geschäfts­freun­de zum Essen ein­la­den, zah­len Sie 30 % der Kos­ten pri­vat. Nur 70 % kön­nen Sie als Betriebs­aus­ga­ben abset­zen und eben­falls nur 70 % der Vor­steu­er abzie­hen. Die­se deut­sche Rege­lung ver­stößt jedoch gemäß einem Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen gegen gel­ten­des EU-Recht.

Das EU-Recht sieht näm­lich vor, dass der Vor­steu­er­ab­zug nur dann ein­ge­schränkt wer­den darf, wenn die 6. EU-Richt­li­nie dies aus­nahms­wei­se erlaubt — was bei den Bewir­tungs­kos­ten gera­de nicht der Fall ist. Das heißt für Sie, dass Sie die Vor­steu­er aus Bewir­tungs­kos­ten zu 100 % abzie­hen kön­nen.

Wenn Sie den Auf­wand nicht scheu­en, kön­nen Sie sogar geän­der­te Umsatz­steu­er­vor­anmel­dun­gen und -jah­res­er­klä­run­gen abge­ben. Da das deut­sche Umsatz­steu­er­recht noch nicht geän­dert bzw. ange­passt ist, müs­sen Sie das Finanz­amt jedoch dar­auf hin­wei­sen, dass Sie die vol­le Vor­steu­er abzie­hen. Beru­fen Sie sich dabei auf das Urteil des Finanz­ge­richts Mün­chen (Akten­zei­chen 14 V 3486/02).