Dank EU-Recht Umsatzsteuer sparen
Das EU-Recht lässt es zu, dass man Geschäftsessen nicht nur zu 70 %, sondern zu 100 % bei der Vorsteuer berücksichtigen kann.
Wenn Sie zur Zeit Geschäftsfreunde zum Essen einladen, zahlen Sie 30 % der Kosten privat. Nur 70 % können Sie als Betriebsausgaben absetzen und ebenfalls nur 70 % der Vorsteuer abziehen. Diese deutsche Regelung verstößt jedoch gemäß einem Urteil des Finanzgerichts München gegen geltendes EU-Recht.

Das EU-Recht sieht nämlich vor, dass der Vorsteuerabzug nur dann eingeschränkt werden darf, wenn die 6. EU-Richtlinie dies ausnahmsweise erlaubt — was bei den Bewirtungskosten gerade nicht der Fall ist. Das heißt für Sie, dass Sie die Vorsteuer aus Bewirtungskosten zu 100 % abziehen können.
Wenn Sie den Aufwand nicht scheuen, können Sie sogar geänderte Umsatzsteuervoranmeldungen und -jahreserklärungen abgeben. Da das deutsche Umsatzsteuerrecht noch nicht geändert bzw. angepasst ist, müssen Sie das Finanzamt jedoch darauf hinweisen, dass Sie die volle Vorsteuer abziehen. Berufen Sie sich dabei auf das Urteil des Finanzgerichts München (Aktenzeichen 14 V 3486/02).
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Lohnerhöhung nach Wegfall der Inflationsausgleichsprämie
- Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen in der Schweiz?
- Arbeitsteilung in einer Freiberuflerpraxis
- Nutzung und geplante Anhebung der Pendlerpauschale
- Anscheinsbeweis für eine private Fahrzeugnutzung
- Grundsteuer für Grundstück in Landschaftsschutzgebiet
- Lieferung von Mieterstrom als selbstständige Hauptleistung
- Erste Pläne der künftigen Regierungskoalition
- Solidaritätszuschlag ist weiterhin verfassungsgemäß
- Einspruch in 13 % der Grundsteuerfälle