Unzulässigkeit von “Lockanrufen”

Anrufe, durch die Handybesitzer gezielt zu einem kostenintensiven Rückruf veranlasst werden sollen, können unzulässige belästigende Werbung darstellen.

Eben­so wie unver­lang­te Wer­be­fa­xe kön­nen auch gezielt kurz gehal­te­ne Anru­fe auf Han­dys, die zum Rück­ruf einer Aus­lands­num­mer füh­ren sol­len, eine unzu­läs­si­ge Wer­bung dar­stel­len. Das Land­ge­richt Mün­chen gab inso­weit der Kla­ge eines Mobil­funk­netz­be­trei­bers statt. Der Beklag­te hat­te unzäh­li­ge Han­dys ange­ru­fen, wobei er jeweils nur ein kur­zes Klin­gel­zei­chen abwar­te­te und eine Absen­der­ken­nung mit der Vor­wahl eines Pazi­fik­staa­tes hin­ter­lies.

Han­dy­nut­zer, die zur Rück­ver­fol­gung des ver­meint­li­chen Anru­fers die Num­mer anwähl­ten, wur­den über die teue­re Aus­lands­ver­bin­dung mit einem auto­ma­ti­schen Ton­band ver­bun­den. Die Rich­ter sahen hier­in eine unzu­läs­si­ge Wer­bung, da der Han­dy­be­sit­zer nor­ma­ler­wei­se von einem ernst­haf­ten Anru­fer aus­ge­he und nicht erwar­te, mit einer Dienst­leis­tung gleich wel­cher Art “bedient” zu wer­den. Somit stel­len der­ar­ti­ge Lock­an­ru­fe, eben­so wie unbe­stell­te Wer­be­fa­xe, einen Fall unzu­läs­si­ger Wer­bung dar.