Obergrenze für das Damnum

Für den Werbungskostenabzug eines Damnums gilt ab diesem Jahr eine neue Obergrenze von 5 % des Darlehensbetrags.

Bis­her galt, dass bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung bei einem Zins­fest­schrei­bungs­zeit­raum von 5 Jah­ren ein Dam­num bis zur Höhe von 10 % des Kre­di­tes als Wer­bungs­kos­ten abge­setzt wer­den konn­te. Nun­mehr gilt für alle Dar­le­hens­ver­trä­ge, die nach dem 31. Dezem­ber 2003 abge­schlos­sen wer­den, eine neue Ober­gren­ze. Das Dam­num darf bei einem Zins­fest­schrei­bungs­zeit­raum von 5 Jah­ren nur noch 5 % betra­gen. Ein höhe­res Dam­num wird als nicht markt­üb­lich ange­se­hen mit der Fol­ge, dass es nicht als Wer­bungs­kos­ten ange­setzt wer­den kann. Bei Bau­fi­nan­zie­run­gen soll­ten Sie auf die­se neue Ober­gren­ze ach­ten. Die Rege­lung gilt auch für alle wei­te­ren Ein­kunfts­ar­ten.